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Zdirekt! 03-2022

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42 RECHT DIREKT

42 RECHT DIREKT Beispiele „Geschenk der Werbeabteilung“ in Randziffer 39 oder der „Urlaubstag“ in Randziffer 40 berücksichtigen nicht weitere Ausgleichsvorteile – oder richtigerweise – ausgleichende Schutzelemente. Tarifliche Abweichungen müssen zulässig sein, wenn sie sich in dem von der Zeitarbeitsrichtlinie selbst eröffneten Rahmen und an die Anforderungen des deutschen Gesetzgebers halten. WEITERES VERFAHREN Nicht nur die Ausführungen des Generalanwaltes zum Thema Gesamtschutz werfen Fragen auf. Bei der Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichtes an den EuGH, ob für die Ermittlung des Gesamtschutzes ein abstrakter Vergleich anhand des Tarifvertrages oder durch einen konkreten Vergleich mit Stammmitarbeitern vorzunehmen ist, bleiben Zweifel. Er fordert den Vergleich und folgt seiner Interpretation des Gesamtschutzes, von der er meint, sie sei im Bericht der Sachverständigengruppe enthalten. Wie oben dargestellt werden aus „ausgleichenden Schutzelementen“ die „Gewährung von Vorteilen … durch die ausgeglichen werden muss“. Während ausgleichende Schutzelemente für einen abstrakten Vergleichsmaßstab sprechen – das ist die Regelungsebene eines Tarifvertrags – folgt die Auslegung des Generalanwaltes einem individuellen Ausgleichsanspruch. Besonders deutlich wird das in der englischen Version. Aus den „counterbalancing elements of protection“ in dem Bericht der Sachverständigengruppe wird in dem Schlussantrag „counterbalance that lower rate of pay by other provisions“. Hier geht es nicht mehr um Schutzelemente, sondern um einen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vergleich. Es ist zu hoffen, dass der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalt kritisch prüft und vor allem die zentrale Frage aus der mündlichen Verhandlung nicht einfach, wie es der Generalanwalt getan hat, ignoriert. ENTSCHEIDUNG DURCH DAS BUNDESARBEITSGE- RICHT Die Rechtssache geht nach der Entscheidung durch den EuGH zurück an das Bundesarbeitsgericht. Die Richter in Erfurt werden das letzte Wort haben, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass das Bundesarbeitsgericht an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Nürnberg, zurückverweist. Wann mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen ist, ist daher aktuell nicht abzusehen. EO Anzeige Die All-in-One Software für Personaldienstleister Die BSS Gruppe ist spezialisiert auf ERP-Systeme für die Zeitarbeit, die Basis bildet Microsoft Dynamics 365 Business Central. Durch unsere langjährige Erfahrung kennen wir die Anforderungen der Branche und haben eine Software entwickelt, die Sie als Profis in der Zeitarbeit schnell, effizient und gut arbeiten lässt. Ein gutes ERP-System bildet die kaufmännischen Prozesse eines Unternehmens präzise ab. Als Experten für digitale Lösungen bieten wir mittelständischen Unternehmen zudem ein komplettes Leistungsportfolio - von der Bedarfsanalyse bis zur Anpassung maßgeschneiderter und individueller Kundenwünsche. BSS Business Solutions for Services GmbH Zentrale Kassel Königstor 35 34117 Kassel Mit 6 Standorten in Deutschland sind wir immer in Ihrer Nähe. Telefon: +49(0)561 400 48 0 info@bss-it.de www.bss-it.de

Z direkt! 03/2022 RECHT DIREKT 43 Causa Fleisch: Vereinbarkeit mit Grundgesetz weiter unklar Das höchste deutsche Gericht hat am 20. Juli 2022 bekanntgegeben, dass die Verfassungsbeschwerden der Zeitarbeitsunternehmen unzulässig sind und nicht zur Entscheidung angenommen werden. Das bedeutet aber auch, dass die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter aus rein formalen Gründen erfolgt. Seit April 2021 schränkt § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in den Kernbereichen der Fleischwirtschaft (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung) stark ein. Einsätze sind nur in einem sehr begrenzten Umfang und auch nur für entsprechend tarifgebundene Unternehmen der Fleischwirtschaft möglich – und ab April 2024 gänzlich unzulässig. Dies haben Zeitarbeitsunternehmen in einer Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) gerügt. „Die Entscheidung der Kammer erfolgte aus formellen, nicht aus materiellen Gründen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität verlangen die Richterinnen und Richter, dass die betroffenen Unternehmen zunächst den Rechtsweg der Fachgerichte ausschöpfen müssen. Mit diesem Hinweis hatte das Gericht schon die Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt (BVerfG v. 29.12.2020 – 1 BvQ 165/20 u.a.). Das Gericht ist insoweit seiner Ansicht treu geblieben“, so der Prozessvertreter der Zeitarbeitsunternehmen, Prof. Dr. Gregor Thüsing. Damit reihen sich die Verfassungsbeschwerden in die große Mehrheit der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein: Rund 97 Prozent aller Verfahren werden nicht angenommen. Dennoch begrüßt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz die Initiative der Zeitarbeitsunternehmen, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Er hält das sektorale Zeitarbeitsverbot in der Fleischindustrie materiell weiterhin für einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff, den der Gesetzgeber bei der beschlossenen Evaluierung wieder zurücknehmen sollte. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsgemäßheit am Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern im Kernbereich der Fleischwirtschaft bestehen damit weiterhin. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft wird nun über die Fachgerichte stattfinden. EO

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