Z direkt! § Recht direkt! Recht direkt! § Z direkt! Rechtliche Hinweise zur Beschäftigung von PDK-Azubis Kein normales Arbeitsverhältnis Auch wenn die Ausbildung der Personaldienstleistungskaufleute (PDK) für die Zeitarbeitsbranche eine besondere Errungenschaft ist – rechtlich betrachtet ist es eine Ausbildung wie jede andere auch. Geprägt wird das Ausbildungsverhältnis dabei vor allem durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), von denen nicht zu Ungunsten der Auszubildenden abgewichen werden darf. Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich von einem „normalen“ Arbeitsverhältnis durch den unterschiedlichen Zweck. Anders als beim Arbeitsverhältnis, bei dem die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Vergütung geschuldet ist, ist das Berufsausbildungsverhältnis primär durch die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte geprägt. Als Ziel jeder Berufsausbildung schreibt das BBiG das Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit fest. Einerseits umfasst das die Vermittlung einer beruflichen Grundbildung, also die notwendigen Grundkenntnisse und -fertigkeiten für möglichst viele Tätigkeiten. Andererseits sollen auch die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit speziellen Fachfertigkeiten und -fähigkeiten inklusive der erforderlichen Berufserfahrungen vermittelt werden. § Keine Zeitarbeitnehmer Bei der PDK-Ausbildung sind dies insbesondere das Akquirieren von Personal und Kunden, die Erstellung von Stellenausschreibungen, die Auswahl geeigneter Bewerber, die Planung von Personaleinsätzen und die Durchführung allgemeiner kaufmännischer Tätigkeiten. Häufig besteht der Irrglaube, dass PDK-Azubis Zeitarbeitnehmer seien und genau wie diese an Kunden überlassen werden könnten. Das ist falsch. Für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Eingliederung des Zeitarbeitnehmers in den Betrieb des Kunden kennzeichnend. Ein § PDK-Azubi ist demgegenüber in den Betrieb des ihn ausbildenden Personaldienstleisters eingegliedert und unterliegt auch dessen Weisungsrecht; mit dem Kunden haben Auszubildende arbeitsrechtlich betrachtet nichts zu tun. § Laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist nur die Überlassung von Arbeitnehmern möglich. Auszubildende sind aber keine Arbeitnehmer, weil der Ausbildungszweck im Vordergrund des Vertragsverhältnisses steht. Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses iGZ-Vergütungsempfehlung für PDK-Azubis Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden begründet. Minderjährige Auszubildende benötigen zum Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind grundsätzlich die für einen Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften anzuwenden. Es existieren aber einige Sonderregelungen, die bei Berufsausbildungsverträgen zu beachten sind. Der Ausbildungsvertrag muss zunächst nicht schriftlich geschlossen werden. Ein nur mündlich abgeschlossener Vertrag ist aber vor Beginn der Berufsausbildung zwingend schriftlich niederzulegen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Eine unterschriebene Ausfertigung des Ausbildungsvertrages ist dem Auszubildenden auszuhändigen. Auch der Inhalt der § Vertragsniederschrift ist für Berufsausbildungsverhältnisse vorgeschrieben. Die Niederschrift muss unter anderem Angaben über Art, Gliederung und Ziel der Berufsausbildung sowie deren Beginn und Dauer, die Höhe der Vergütung und die Dauer des Urlaubs enthalten. Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen Eine weitere Besonderheit ist, dass das BBiG zum Schutz des Auszubildenden die Vereinbarung einiger Regelungen verbietet. Werden sie trotzdem in den Vertrag aufgenommen, sind sie nichtig. Es sind zum Beispiel Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Daher dürfen erst innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses Vereinbarungen über ein Arbeitsverhältnis nach Beste- § § hen der Abschlussprüfung geschlossen werden. Der Auszubildende darf nicht verpflichtet werden, Kosten der Berufsausbildung selbst zu tragen. Dies umfasst nicht nur die Kosten der Durchführung der Ausbildung selbst, sondern auch alle damit verbundenen Aufwendungen, wie etwa Unterkunfts- und Verpflegungskosten. All diese Kosten sind vom Ausbildenden zu tragen. Fahrtkosten muss der Ausbildende in den meisten Fällen hingegen nicht zahlen. Auszubildende können diese aber steuerlich geltend machen. Pflichten des Ausbilders Ist das Berufsausbildungsverhältnis wirksam zustande gekommen, haben die Vertragsparteien unterschiedliche Pflichten. Eine der Hauptpflichten des Ausbildenden ist die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele und -zwecke. Er hat den Auszubildenden alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und darf ihnen nur solche Tätigkeiten übertragen, die den Ausbildungszwecken dienen. Daneben ist er insbesondere zur Zahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet. Das BBiG bestimmt nur, dass die Vergütung zum Lebensunterhalt angemessen sein und eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellen muss. Im Übrigen steht den Vertragsparteien ein Spielraum zu. Nach iGZ-Empfehlung sollte die Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 877 Euro (West) bzw. 802 Euro (Ost) betragen, im zweiten Ausbildungsjahr 944 Euro (West) bzw. 870 Euro (Ost) und im dritten dann 1.032 Euro (West) bzw. 956 Euro (Ost). Ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung besteht – wie in Arbeitsverhältnissen auch – an Feiertagen (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz) und bei Krankheit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Daneben steht Auszubildenden die Vergütung auch in den Zeiten zu, in denen sie aufgrund des Berufsschulunterrichts oder für Zwischen- und Abschlussprüfungen vom Ausbildenden freizustellen sind. § 28 29
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