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14 TITELTHEMA Eine

14 TITELTHEMA Eine Satzung für alle Die Satzung ist so etwas wie das Grundgesetz des Verbandes. Sie regelt die Ziele und Zwecke, legt fest, wer Mitglied werden kann und wer für was zuständig ist. Arbeitgeberverbände treten als eingetragene Vereine auf (e.V.) und müssen eine Satzung haben. Das ist ihnen nicht freigestellt. PRÄSIDIUM wählt Tarifkommission Vorstand Präsident & Vizepräsident Einigungsstelle Rechnungsprüfer wählt MITGLIEDERVERSAMMLUNG Warum aber eine neue Satzung, wo doch iGZ und BAP bereits eine Satzung haben? Im Prozess des Zusammengehens beider Arbeitgeberverbände wird ein neuer Verein gegründet, in dem sich später iGZ und BAP zusammen verbinden. Ob dieser Verein, der zunächst nicht mehr als ein juristisches Konstrukt ist, mit Leben gefüllt wird, entscheiden die Mitglieder der beiden Verbände auf ihren Mitgliederversammlungen. Um die Satzung für diesen neu zu gründenden Verein zu erstellen, wurde eine Arbeitsgruppe aus ehren- und hauptamtlichen Vertretern beider Verbände eingesetzt – unter der Leitung des stellvertretenden iGZ-Hauptgeschäftsführers, Dr. Martin Dreyer, und als Stellvertreterin Elena Maria Irnsberger, Justiziarin beim BAP. „Ich muss vor allem den Unternehmensvertretern meinen Respekt aussprechen“, stellt Dreyer fest. „Das Thema „Satzung“ ist sperrig, und an vielen Stellen muss man ins Vereinsrecht ‚abbiegen‘, was kaum vergnügungssteuerpflichtig ist. Alle sind dabeigeblieben und haben sich für dieses Thema bis zum Schluss engagiert.“ Die Arbeitsgruppe hat mehrfach digital getagt und über wichtige Grundsatzentscheidungen diskutiert. Aus dem Ehrenamt haben sich Helmut Syfuss und Ralf Bräuchle, bei-

Z direkt! 02/2023 TITELTHEMA 15 de Mitglieder im BAP-Bundesvorstand, der ehemalige iGZ-Bundesvorsitzende und Mitglied der Tarifkommission, Volker Homburg, sowie der iGZ-Landesbeauftragte für NRW, Hajo Scharrmann, eingebracht. Maßgeblich unterstützt wurde die Arbeit zudem von Christiane Brose, Leiterin der Abteilung Recht und Internationales beim BAP, den beiden Justiziaren der Verbände Marcel René Konjer (iGZ) und Elena Irnsberger (BAP), sowie den Leitern der Rechtsabteilungen beider Verbände, Alexander Schalimow und Eric Odenkirchen. „Eine Satzung ist nicht nur ein juristisches Thema. Sie beschreibt Ziel- und Zwecksetzungen des Verbandes und die Zuständigkeit von Gremien“, ergänzt Scharrmann. „Deshalb ist es wichtig, dass wir als Mitglieder der Verbände in diese Entscheidungen mit einbezogen sind.“ Dabei hat die Arbeitsgruppe die Satzung nicht auf einem weißen Blatt Papier neu verfasst. „Natürlich haben wir uns die Regelungen in den vorhandenen Satzungen angeschaut und überlegt, was sich bewährt hat“, erläutert Dreyer den Prozess. Eine Satzung beginnt üblicherweise, nachdem der Sitz festgelegt wird, mit der Zwecksetzung. Die geplante Satzung des neuen Verbandes ist weiter gefasst als die derzeitige iGZ-Satzung und erfasst neben der Zeitarbeit weitere Personaldienstleistungen wie zum Beispiel die Personalvermittlung, die Personalberatung und das Outplacement. Im neuen Verband könnten dann künftig auch Unternehmen Mitglied werden, die keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung haben, sondern beispielsweise ausschließlich Personalvermittlung betreiben. Auch bei der Mitgliedschaft gäbe es eine neue Option: die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). In diesem Fall muss nicht zwingend der Zeitarbeitstarifvertrag angewendet werden, sondern es bestünde die Möglichkeit, den gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) oder einen anderen Tarifvertrag mit einer DGB-Gewerkschaft anzuwenden, der Zeitarbeit zulässt. Wesentliches Element einer Satzung ist die Beschreibung der Organe, besonders wichtiger Gremien im Verein, die den Verein teilweise auch gegenüber Dritten vertreten. Das wichtigste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und den Vizepräsidenten und stimmt über den Haushalt ab. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt seinerseits ein Präsidium, das sich bei einer Gründung eines neuen Verbandes aus dem iGZ- Vorstand und dem Präsidium des BAP zusammensetzen würde. Während der Vorstand über Richtlinien und Geschäftsordnungen die „Leitplanken“ des Verbandes festlegt, ist das Präsidium stärker politisch und strategisch tätig. Wie bisher würde sich die Tarifkommission um die Tarifpolitik des Verbandes kümmern und über einen Tarifabschluss entscheiden. Da es zeitlich nicht möglich ist, bis zu einem möglichen Zusammengehen von iGZ und BAP die Tarifverträge beider Verbände zusammenzuführen, würde es in dem neuen Verband zunächst zwei Tarifkommissionen geben, eine für den iGZ- und eine für den BAP-Tarifvertrag. Aber das Ziel im neuen Verband ist klar: ein Grundlagentarifvertrag für die Zeitarbeit. Die Satzung des neuen Verbandes sähe genauso wie derzeit die iGZ-Satzung eine wertegebundene Personaldienstleistung vor. Deshalb gibt es einen Kodex, der künftig Verhaltens- und Ethikkodex heißen könnte, und dessen Einhaltung weiterhin unabhängig von einer Kontakt- und Schlichtungsstelle geprüft würde. Und weiterhin kann die Einigungsstelle bei Verstößen Sanktionen aussprechen. Die Befugnis, ein Mitglied bei fortwährenden Verstößen aus dem Verband auszuschließen, läge wie bisher beim Vorstand. Die Arbeitsgruppe hat arbeits- und vereinsrechtliche Unterstützung von externen Rechtsanwälten erhalten. „Auch wenn wir insbesondere mit den Justiziaren beider Verbände erfahrene Juristen in der Arbeitsgruppe hatten, war ein zusätzlicher Blick von außen gut und richtig“, betont Arbeitsgruppen-Leiter Dreyer. „Juristisch muss die Satzung belastbar sein.“ Aus Sicht eines Unternehmers steht die Lesbarkeit im Vordergrund, betont Scharrmann: „Auch wenn ich als Mitglied nicht jeden Tag darin lese, muss die Satzung eine verständliche Grundlage für die Arbeit des Verbandes bilden.“ MD/HS

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