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Zdirekt! 02-2023

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12 TITELTHEMA Mehr Service – für nur leicht erhöhte Beiträge Die Beitragsordnungen von BAP und iGZ haben ganz unterschiedliche Bezugspunkte: Grundbeitrag und Umsatz oder Grundbeitrag und Anzahl der Niederlassungen. Kommt es zu einer Verbandsneugründung, würde sich für den Großteil der iGZ-Mitgliedsunternehmen kaum etwas ändern. Die wichtigsten Fragen zur möglichen Beitragsordnung eines neuen Verbandes beantwortet Holger Piening, ehemaliges iGZ-Bundesvorstandsmitglied und Geschäftsführender Gesellschafter von Piening Personal. Zwölf Jahre lang war Piening Tarifverhandlungsführer für den iGZ und arbeitet im Rahmen der Verbandsneugründung in der Arbeitsgruppe Verbandsfinanzen mit. Holger Piening Wie sähe das mögliche zukünftige Beitragsmodell genau aus und warum haben sich die Beteiligten auf diese Lösung verständigt? Tatsächlich lag die Herausforderung darin, zwei völlig unterschiedlich gestaltete Beitragsordnungen zusammenzubringen – mit dem Ziel, ein für alle Mitgliedsunternehmen – gleich welcher Größenordnung – faires Beitragssystem zu entwickeln, das die finanziellen Bedürfnisse des neuen Verbandes abdeckt, dabei unkompliziert und effizient abzuwickeln ist. Und das vor allem keines der Mitgliedsunternehmen überfordert. Das Ergebnis ist eine Systematik, die sich weitestgehend an dem bisherigen Modell des iGZ orientiert. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Grundbeitrag und Unternehmen mit mehreren Niederlassungen dann einen Zusatzbeitrag für jede weitere Niederlassung, gedeckelt auf maximal 25 Niederlassungen. Somit muss lediglich jedes Mitgliedsunternehmen eine Meldung über die Anzahl der Niederlassungen abgeben und eine aufwändige Erhebung von Jahresumsätzen – wie bisher beim BAP üblich – entfällt. Die vorgeschlagene neue Beitragsordnung sieht eine leichte Erhöhung des Grundbeitrages vor? Warum ist diese notwendig? Der Grundbeitrag würde sich für iGZ-Mitglieder von derzeit 1.227 Euro jährlich auf 1.500 Euro erhöhen, also um 273 Euro mehr pro Jahr oder knapp 23 Euro mehr pro Monat – und das nach 25 Jahren Beitragsstabilität. Nach der Euro-Umstellung ist seinerzeit der Beitrag von 200 DM nur eins-zu-eins in Euro umgerechnet worden. Deshalb auch der bisherige ungewöhnlich krumme Monatsbeitrag von 102,26 Euro. In der Zwischenzeit sind die allgemeinen Kosten – vor allem die Personalkosten, wie wir ja alle wissen – gestiegen. Die sich aus diesen Kosten ergebenden Budgetanforderungen für den möglichen neuen Verband lassen sich aufgrund der Verbandsstrukturen – beide Verbände bestehen überwiegend aus vielen kleineren Mitgliedsunternehmen –, rechnerisch nicht anders auffangen, als hier in der Breite eine moderate Erhöhung des Grundbeitrags vorzunehmen. Ich denke, dass das Leistungsangebot des iGZ bisher bereits einen hohen

Z direkt! 02/2023 TITELTHEMA 13 Mehrwert für jedes Mitgliedsunternehmen bringt – und der soll durch ein noch höheres Leistungsangebot des neuen gemeinsamen Verbandes ja nochmal gesteigert werden. Gäbe es zukünftig wieder einen Beitragsdeckel und wo läge dieser? Mitgliedsunternehmen mit mehreren Niederlassungen zahlen höhere Beiträge durch einen Zusatzbeitrag von 360 Euro pro Jahr für jeden weiteren Standort. Dieser wäre allerdings gedeckelt, auf maximal 25 Niederlassungen. Daraus ergibt sich ein Maximalbeitrag von 10.500 Euro pro Jahr. Das bedeutet für größere iGZ-Unternehmen mit mehr als 25 Niederlassungen eine Steigerung um 125 Prozent, also mehr als eine Verdoppelung der bisherigen Beiträge. Davon wäre übrigens auch ich mit meinem Unternehmen betroffen. Diese Steigerung ist aber erforderlich, um überhaupt eine Brücke zu dem bisherigen System des BAP schlagen zu können, bei dem die Mitgliedsbeiträge für größere Unternehmen umsatzabhängig berechnet werden und für iGZ-Mitglieder inakzeptabel hoch sind. Welche Rolle spielt die vorgesehene Beitragskommission? Wir haben uns in der Arbeitsgruppe auch mit der Frage der Angemessenheit des geplanten Haushaltsbudgets und mit Kostensynergien und Kosteneinsparungen beschäftigt. Die vorgesehene Beitragskommission soll ein Korrektiv aus Sicht der Beitragszahler sein, das prüft, ob sich die neue Beitragsordnung in der Form bewährt oder angepasst werden muss. Außerdem soll das Beitragserhebungsverfahren so effizient wie möglich durchgeführt werden, wobei mögliche Potenziale durch Digitalisierung erschlossen werden sollen. Warum würde eine neue Beitragsstaffel erst ab 1. Januar 2024 gelten? Vertrauen und Planungssicherheit sind essenzielle Voraussetzungen im Geschäftsleben, besonders in finanziellen Angelegenheiten. Das gilt auch für einen Verband. Durch das Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung erst zum Beginn des kommenden Jahres gäbe es keine Überraschungen und jeder wüsste im Vorfeld, welche Beiträge er einplanen muss. Anzeige Neue Herausforderungen für die Zeitarbeit Wir bleiben an Ihrer Seite Mit unserer über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrung als Branchenexperten stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite. Wir bieten Ihnen eine zielorientierte, stets auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und leisten einen Beitrag zu Ihrem wirtschaftlichen Erfolg. Stets aktuell und kompakt informiert mit unserem Newsflash 59sec - jetzt anmelden unter taylorwessing.com/de/subscribe! taylorwessing.com 59 Ihre Ansprechpartner:innen • Dr. Sebastian Buder +49 30 885636-510 s.buder@taylorwessing.com • Dr. Oliver Bertram +49 211 8387-218 o.bertram@taylorwessing.com • Dr. Kilian Friemel +49 89 21038-178 k.friemel@taylorwessing.com • Dr. Anne Förster +49 211 8387-216 a.foerster@taylorwessing.com • Dr. Robert Bauer +49 69 97130-260 r.bauer@taylorwessing.com Ihre Expertin für den Datenschutz • Dr. Mareike Gehrmann +49 211 8387-189 m.gehrmann@taylorwessing.com

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