8 TITELTHEMA Temporärarbeit in der Schweiz Zeitarbeit ist kein deutsches Phänomen, sondern eine Beschäftigungsform, die sich längst international etabliert hat. Das gilt auch für die Schweiz, wo sie als „Temporärarbeit“ bezeichnet wird. „In der Schweiz können Temporärunternehmen alle Vertragsformen und Arbeitszeitmodelle nutzen. Genutzt werden in der Regel befristete und unbefristete Arbeitsverträge“, erläutert Myra Fischer-Rosinger, Direktorin des schweizerischen Verbands der Personaldienstleister, „swissstaffing“, das dortige Prinzip der Personaldienstleistung.
Z direkt! 02/2019 TITELTHEMA 9 Die Schweiz zählt laut der Direktorin rund 800 Personaldienstleister mit etwa 5.000 Beschäftigten. Über die Hälfte davon ist Mitglied von swissstaffing als nationalem Branchen- und Arbeitgeberverband. 2018 leisteten Temporärarbeitende in der Schweiz 198 Millionen Arbeitsstunden, und der Umsatz der Temporärbranche betrug rund 9,2 Millionen Schweizer Franken. Auch in der Schweiz haben die Sozialpartner einen Tarifvertrag abgeschlossen, Fischer-Rosinger: „In der Schweiz besteht seit 2012 ein Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP). Sozialpartner des GAVP sind von Arbeitgeberseite swissstaffing als Verband der Schweizer Personaldienstleister und von Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften Unia und Syna sowie dem Kaufmännischen Verband Schweiz und Angestellte Schweiz. Mit dem GAV Personalverleih profitieren Temporärarbeitende von verbindlichen Minimalstandards für Lohn- und Arbeitsbedingungen, modernen Regelungen für die berufliche Vorsorge, einer Branchenlösung für die Krankentaggeld-Versicherung sowie von einem eigenen Weiterbildungsfonds – temptraining. Dank letzterem können sich auch Temporärarbeitende beruflich weiterentwickeln. Der eben erneuerte GAV Personalverleih ist am 1. Januar 2019, mit Gültigkeit bis Ende 2020, in Kraft getreten. Der Bundesrat hat die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Personalverleih bestätigt. Die beteiligten Sozialpartner einigten sich, bis Ende 2020 die monatlichen Mindestlöhne gestaffelt um jeweils 60 bis 75 Franken zu erhöhen. Die Sozialpartner beabsichtigen ab 2021 das Equal Minimum Pay-Prinzip im GAV Personalverleih umzusetzen und haben dazu eine paritätische Arbeitsgruppe eingesetzt. Mit dem Equal Minimum Pay-Prinzip würden für Temporärarbeitende dieselben Mindestlöhne wie für Festangestellte gelten – auch in Branchen und Unternehmen, deren GAV nicht allgemeinverbindlich erklärt sind. In Branchen mit einem allgemein verbindlich erklärten GAV gelten schon heute dieselben Mindestlöhne für Temporärarbeitende und Festangestellte.“ Demnach existiere also auch eine Lohnuntergrenze, die anders als in Deutschland gestaffelt sei. Unterteilt werde in gelernte, angelernte und ungelernte Mitarbeiter sowie Lehrabgänger im ersten Beschäftigungsjahr. Je nach Beschäftigungsort gebe es Normallohn- und Hochlohngebiete sowie eine Regelung für das Tessin. Als Hochlohngebiete gelten beispielsweise die Ballungsgebiete Zürich, Bern und Genf. In Normallohngebieten bekommen Gelernte zum Beispiel aktuell einen Stundenlohn in Höhe von 23,65 Franken (21,26 Euro) (ab 2020: 23,98 (21,56 Euro)) und Angelernte 20,81 Franken (18,71 Euro) (2020: 21,10 (18,97 Euro)). Ungelernte erhalten 19,07 Franken (17,14 Euro ) (ab 2020: 19,48 (17,51 Euro)). Ansonsten richten sich die Personalverleiher an branchen-, berufsund ortsüblichen Lohnberechnungen. Zusätzlich haben die Arbeitnehmer aus den GAV-Bestimmungen einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Ebenso sind im GAVP unter anderem Lohnauszahlung, Lohnzuschläge et cetera geregelt. 800 PERSONALDIENSTLEISTER 5000 MITARBEITER
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