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Zdirekt! 02-2019

28 RECHT DIREKT

28 RECHT DIREKT Schublade 3 GILT DAS DEUTSCHE SOZIALVERSICHERUNGS- RECHT IM AUSLAND WEITER? In der Regel wünschen sich die Beteiligten, dass der Arbeitnehmer, der im EU-Ausland eingesetzt wird, weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Nach EU-Recht ist das möglich, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland einen Arbeitnehmer anweist in einem anderen Mitgliedsstaat dort für ihn eine Tätigkeit aufzunehmen, die nicht länger als 24 Monate andauert und er grundsätzlich keinen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst. Damit diese Rechtswirkung eintritt, muss eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Die A1-Bescheinigung ist grundsätzlich für jede Entsendung in einen EU-Staat einzuholen. Das gilt auch für zeitlich befristete Einsätze und selbst dann, wenn sie nur einen Tag andauern. Die Bescheinigung gilt gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Tätigkeitsstaates als Nachweis, dass eine Sozialversicherung in Deutschland besteht. Mitführung der A1-Bescheinigungen im Tätigkeitsstaat Das Bundesarbeitsministerium hat sich erneut mit einem aktuellen Schreiben aus Juni 2019 dahingehend eingelassen, dass bei sehr kurzen Entsendungen und Geschäftsreisen eine A1-Bescheinigung nicht immer zwingend einzuholen oder jedenfalls nachträglich und rückwirkend auszustellen sei. Diese Vorgehensweise ist aber nicht ohne Risiko – hierauf weist auch das Bundesarbeitsministerium hin. Einige EU-Mitgliedsstaaten haben ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit verschärft und schreiben die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn der Entsendung zwingend vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tätigkeitsstaat bei fehlenden A1-Bescheingiungen Sanktionen wie zum Beispiel Verwaltungsstrafen oder Bußgelder verhängt. Es ist daher empfehlenswert, die A1-Bescheinigung so früh wie möglich vor Beginn der Auslandsüberlassung zu beantragen. Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Bescheinigung elektronisch zu beantragen. BESTEUERUNGSRECHT Doppelte Lohnsteuer – das will keiner. Daher muss vor dem Auslandseinsatz geprüft werden, ob in Deutschland oder dem Ausland Lohnsteuern abzuführen sind. Hier helfen die Doppelbesteuerungsabkommen weiter. Auseinandersetzung mit Doppelbesteuerungsabkommen Grundsätzlich fällt dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Sofern der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage tätig ist, bleibt es grundsätzlich bei einer Versteuerung in Deutschland. In bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen wird aber die Anwendung der 183-Tage-Regelung für die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen. So ist zum Beispiel in den mit Frankreich, Dänemark und Schweden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, dass sowohl der Tätigkeitsstatt als auch Deutschland als steuerrechtlicher Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht haben. Eine Doppelbesteuerung wird in der Regel durch Steueranrechnung vermieden. Hintergrund für diese besondere Regelung ist die Annahme, dass der Kunde im Falle der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung aus steuerrechtlicher Sicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber gilt. Der Arbeitgeber muss sich vor der Überlassung unbedingt mit den relevanten steuerrechtlichen Regelungen auseinandersetzen. Diese können von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt sein. Schublade 4

Anzeige Schublade 5 LÖSUNGEN FÜR IHREN ERFOLG! Digital durchstarten mit LANDWEHR FORMALITÄTEN Neben etwaigen arbeitnehmerüberlassungsrechtlich erforderlichen Registrierungs- und/oder Erlaubnispflichten können im Tätigkeitsstaat darüber hinaus besondere Melde- und Mitführungspflichten geregelt sein. In Österreich gibt es zum Beispiel Entsende-, Überlassungs- und Dienstleistungsanzeigen. Auch kann es erforderlich sein, bestimmte Lohnunterlagen mitzuführen und Ansprechpartner vor Ort zu benennen. SCHUBLADEN 6, 7, … Es gibt noch mehr Schubladen. Welche Besonderheiten der Personaldienstleister noch zu beachten hat, hängt von den konkreten Einzelheiten ab. So können beispielsweise die Vorgaben im Tätigkeitsstaat variieren, wenn der Mitarbeiter an einen deutschen Kunden überlassen wird und für diesen im Ausland einen Auftrag zu erfüllen hat (sogenannter Hucke-Pack-Einsatz). Zusätzliche Fragestellen können aufkommen, wenn Drittstaatsangehörige, an ausländische Kunden überlassen werden wollen: Sind Visa und Arbeitserlaubnis für den Auslandseinsatz erforderlich? Jedenfalls dann, wenn ein Einsatz außerhalb der Europäischen Union geplant ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Beraters. Die EU-rechtlichen Regelungen zur sozialen Absicherung gelten hier nicht. Gegebenenfalls sind zum Beispiel zusätzliche Versicherungen zur Absicherung von Verlusten und in der Rentenversicherung und so weiter erforderlich. Personaldienstleister vertrauen LANDWEHR, um von 25 Jahren Expertise und Branchenerfahrung zu profitieren. Mit unserer Software LANDWEHR L1 steuern Sie professionell alle Unternehmensprozesse. Lernen Sie außerdem unsere mobilen Anbindungen und die vielfältigen Lösungen aus unserem Partnernetzwerk kennen. Wir machen Zukunft. Schon seit 1994. Setzen auch Sie auf LANDWEHR! FAZIT Auslandseinsätze in der Zeitarbeit sind herausfordernd, aber auch spannend und nicht mehr wegzudenken. Gute Vorbereitung ist wichtig! JS Jetzt informieren: www.LANDWEHR-L1.de

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