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Zdirekt! 02-2017

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Recht direkt! § Z direkt! § Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Die Fahrt geht weiter! Der 1. April ist vorüber, die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind geblieben. Die Zeitarbeitsbranche hat auf die neuen Anforderungen reagiert und setzt die ersten Erfordernisse in die Tat um: Kennzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, Konkretisierung des Zeitarbeitnehmers und Information desselben darüber, dass er als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird. Die Offenlegungspflichten werden von Personaldienstleister und Kunde bereits fleißig umgesetzt. Hier wird sich schnell eine Routine einspielen. Nach wie vor ist es aber wünschenswert, dass einige offene rechtliche Detailfragen zugunsten einer anwenderfreundlichen Praxis gelöst werden. Weitaus gewichtiger sind die beiden anderen Dickschiffe, deren Umsetzung und Anwendung durch Zeitablauf immer näher in den Fokus der Branche rücken: die Equal Pay-Regelungen nach neun bzw. 15 Monaten und die Überlassungshöchstdauer. Was ist hier in der Zwischenzeit passiert? TV LeiZ: 48 Monate beim Kunden Lange wurde darüber spekuliert, jetzt ist es Tatsache: Die Metall- und Elektrobranche (M+E) ist Vorreiter und – soweit bekannt – die erste Branche, die von der gesetzlichen Erlaubnis Gebrauch gemacht hat und eine abweichende Überlassungshöchstdauer regelt. Im Tarifvertrag über Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) haben die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie zusammen mit der IG Metall eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten vereinbart. Liegen besondere Sachgründe vor, ist ein Einsatz sogar darüber hinaus möglich. Die TV LeiZ sind rückwirkend zum 1. April bundesweit in Kraft getreten. Der TV LeiZ ist den Unternehmen, die in die Metallund Elektrobranche überlassen, bereits ein Begriff. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) 2012 hat die Kundenbranche mit der IG Metall im Gewand des TV LeiZ Rahmenbedingungen zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern in M+E-Betrieben geschaffen. § Danach galt für tarifgebundene Kundenbetriebe, die keine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit hatten bzw. haben, auch damals schon, dass sie Zeitarbeitnehmern nach einem Einsatz von 24 Monaten ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten hatten. Diese Regelung gilt weiterhin. Hinzugekommen sind nunmehr die Regelungen zur abweichenden Überlassungshöchstdauer. Insofern vermischen sich Altes und Neues. § Abweichende Überlassungshöchstdauer Was sich auf den ersten Blick einfach anhört, versteckt sich auf den zweiten Blick in einem recht komplizierten System aus Voraussetzungen und Einzelfragen. Übersichtlich ist es, wenn der Kunde tarifgebunden, also ordentliches Mitglied in einem der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände ist (z.B. Metall NRW oder Südwestmetall). Dann kann er sich unmittelbar auf die Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten berufen. Auch tarifungebundene Kunden können von der Regelung im TV LeiZ profitieren. Sie müssen sich gemeinsam mit ihrem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der abweichenden Überlassungshöchstdauer beruhend auf dem TV LeiZ verständigen. Fortführung bestehender Betriebsvereinbarungen Besonderheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zum TV LeiZ gibt es in den Fällen, in denen Kundenbetrieb und Betriebsrat bereits vor dem 1. April eine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen haben. Sieht diese Vereinbarung § bereits eine Überlassungshöchstdauer vor, so gilt die Vereinbarung selbst dann fort, wenn sie den Einsatz von Zeitarbeitnehmern von mehr als 48 Monaten erlaubt. Einsatzzeiten werden vollständig angerechnet. Etwas anders verhält es sich, wenn eine Betriebsvereinbarung keine Regelung zur Überlassungshöchstdauer enthält. Die Betriebsparteien müssen sich in diesen Fällen spätestens bis zum 31. August zusammensetzen und nachträglich eine Überlassungshöchstdauer vereinbaren, die bis zu 48 Monate betragen kann. Wird keine Einigung erzielt, ordnet der TV LeiZ automatisch eine Höchsteinsatzdauer von 36 Monaten an. Hinsichtlich der Anrechnung bereits zurückgelegter Einsatzzeiten enthalten die verschiedenen TV LeiZ unterschiedliche Stichtage. Der TV LeiZ NRW stellt beispielsweise auf den 1. April ab (so auch der TV LeiZ Küste). Anders ist es im TV LeiZ BW. Hier wird auf den 1. Juni abgestellt (so auch TV LeiZ Bayern). § Aus Sicht des Personaldienstleisters macht es daher unbedingt Sinn, den Kunden vertraglich zu verpflichten, ihn über laufende Änderungen zur Überlassungshöchstdauer zu informieren. Sollen bestehende betriebliche Regelungen unverändert fortgeführt werden, empfehlen die Tarifvertragsparteien des TV LeiZ die Fortführung zu dokumentieren. Auch hiernach sollte der Personaldienstleister den Kunden fragen. Es bleibt die Gruppe von Kunden, die keinen Betriebsrat haben oder die mit ihrem Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung abschließen können oder wollen: Hier gilt die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von § 18 Monaten. Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages Weiterhin gilt für (tarifgebundene) Kunden, die keine Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit getroffen haben: Sie haben nach 18 Monaten zu prüfen, ob sie dem § Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten können. Ein entsprechendes Angebot hat nach 24 Monaten zu erfolgen. Sämtliche Einsatzzeiten, die vor dem 1. April liegen, sind hier zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hinzuweisen (Entscheidung vom 12.07.2016 – 9 AZR 359/15). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Zeitarbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Prüfung der Übernahmemöglichkeit hat, wenn er Mitglied in der IG Metall ist. Das hindert den Kunden natürlich nicht, dem Zeitarbeitnehmer auch ohne Tarifbindung ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. TV BZ: Gemeinsamkeiten und Unterschiede Rückwirkend zum 1. April sind in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) und in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie) neue Branchenzuschlagstarifverträge in Kraft getreten. Der Abschluss neuer TV BZ war und ist erforderlich, um den Anforderungen gerecht zu werden, die der Gesetzgeber an ein (tarifliches) Equal Pay stellt. Was ist neu? Die neue E+S Info-APP für E+S Personaldienstleister nutzerfreundliches, intuitives und flexiblesTool direkter Zugriff auf alle relevanten Daten zu jederzeit und von jedem Ort auskunftsfähig flexible Einsatzkoordination aktuelle Informationen aus den Bereichen Personen, Unternehmen, Einsätze und Kontakthistorien Beide TV BZ enthalten eine sechste Zuschlagsstufe. Der Branchenzuschlag beträgt entsprechend der Einsatzdauer beim Kunden künftig nach dem 15. vollendeten Monat 65 Prozent der iGZ-Grundvergütung (TV BZ ME) bzw. 67 Prozent (EG 1 und 2 TV BZ Che- § Anzeige 20 21 www.es-software.de Android & iOS

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