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Zdirekt! 02-2015

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Editorial Z direkt! Klare Grundlage schaffen Für Arbeitgeber ist es von großer Bedeutung zu erfahren, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, die derzeitige oder beabsichtigte Tätigkeit auszuführen. Immer wieder gibt es unter Arbeitnehmern und Arbeitgeber und selbst bei Ärzten Unsicherheit darüber, ob der Arbeitgeber das Ergebnis einer Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung (gesundheitlich geeignet / nicht geeignet) erfahren darf. Die klare Antwort lautet: Ja. Kurzzeitig schien dies im Zuge der Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed- VV) infrage gestellt, da diese Verordnung seit dem 31. Oktober 2013 nicht mehr vorsieht, den Arbeitgeber über das Ergebnis der Untersuchung zu informieren. Das hat aber mit dem grundsätzlich anderen Zweck der ArbMedVV zu tun. Die ArbMedVV soll eine arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen und mithin dafür sorgen, das arbeitsbedingte Krankheiten, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig erkannt und verhütet werden. Eignungsuntersuchungen verfolgen demgegenüber einen anderen Zweck. Wichtig ist insofern, den Bewerber oder Arbeitnehmer nicht über den Zweck der angestrebten Untersuchung im Unklaren zu lassen. Denn wenn der Mitarbeiter nicht weiß, dass die Untersuchung der Feststellung der Eignung dient, kann er die Zustimmung zur Mitteilung des Untersuchungsergebnisses verweigern. Zum einen hat der Gesetzgeber zwar den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich eindeutig geregelt, jedoch jedwede Mitteilungspflicht über die Untersuchung ausgeschlossen. Dies geht zu weit. Zum anderen hat er den Bereich der Eignungsuntersuchungen nicht klar geregelt. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber auf diesem Feld bisher keine Notwendigkeit sah, das zersplitterte Recht zu ordnen. Arbeitgeber und Ärzte sind leider weiter darauf angewiesen ihre diesbezüglichen Erkenntnisse aus Einzelurteilen, Aufsätzen und verstreuten Rechtsvorschriften zu gewinnen. Es gibt zudem noch einen drängenderen Grund für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen: Anlasslose Untersuchungen sind bisher grundsätzlich nicht möglich; sie sind nur punktuell geregelt wie zum Beispiel bei Piloten. Anlasslose Eignungsuntersuchungen kommen bisher nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter zuvor hierin eingewilligt hat, wobei selbst diese Möglichkeit mancherorts bestritten wird (etwa vom Bundesarbeitsministerium). Sollte nun keine Einwilligung des Bewerbers bzw. Arbeitnehmers in die Eignungsuntersuchung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Zweifel selbst nach Jahren ohne äußeren Anlass keinen Hebel um herauszufinden, ob der Mitarbeiter noch gesundheitlich den Anforderungen entspricht. Aus Sicht der Gesundheitsprävention stellt diese Rechtslage einen herben Rückschlag dar. Hier wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, indem dem Datenschutz Priorität gegenüber dem Arbeitsschutz eingeräumt wird. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, eine klare Rechtsgrundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen zu schaffen und die Weitergabe von Untersuchungsdaten im eng begrenzten Rahmen auch bei anlasslosen Untersuchungen zuzulassen. Martin Gehrke Stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender Anzeige 3

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