Z direkt! Titelthema Umfang richtet sich nach der Betriebsgröße Vielfältige Betreuungsformen In welchem Umfang Zeitarbeitsunternehmen die gesundheitliche Betreuung der Mitarbeiter sicherstellen müssen, ist abhängig von der Größe der Betriebe. Zeitarbeitsunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern müssen lediglich eine Grundbetreuung sicherstellen, größere Unternehmen müssen eine Sicherheitsfachkraft sowie einen Betriebsarzt stellen. Bei der Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern muss der Nachweis der Grundbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt regelmäßig – je nach Betreuungsgruppe – erbracht werden. Ferner gilt es, die Beschäftigten über die Betreuung zu informieren, der Betriebsarzt muss also benannt werden. Zudem müssen die Gefährdungsbeurteilung und die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen dokumentiert werden. Besonderheiten berücksichtigen Im Unternehmermodell ist der Aufwand, den Arbeitsschutz im Betrieb umzusetzen, geringer. Dieses Prinzip hilft dem Unternehmer, seinen Betrieb im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu organisieren und damit seinen rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz nachzukommen. Dabei werden die Besonderheiten der jeweiligen Branche berücksichtigt. Die Einzelheiten des Unternehmermodells sind in der Anlage 3 zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) festgelegt. Bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern besteht die Gesamtbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifische Betreuung: Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeitensummen für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Aufgaben und Leistungen sowie zeitlichen Umfang legt der Zeitarbeitsunternehmer selbst fest. Dabei wird er vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Die Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden. Meldepflichten Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte Aufgaben gemäß des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Dazu zählen die Unterstützung bei der Arbeitsgestaltung, die Schaffung einer geeigneten Organisation und deren Integration in die Führungstätigkeit, die Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen sowie den Beschäftigten, die Dokumentation, die Erfüllung von Meldepflichten, das Mitwirken in betrieblichen Besprechungen und die Selbstorganisation. Wolfram Linke Zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – DGUV Vorschrift 2 www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/ vorschr_regeln/documents/faq_vorschr_2.pdf 14
Titelthema Z direkt! Wichtig: Arbeitsschutzvereinbarung im Überlassungsvertrag Keine Mängel festgestellt Aus Arbeitsschutzsicht macht es keinen Unterschied, ob jemand als Zeitarbeitskraft oder als Stammmitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt ist, konstatierte das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS). Im aktuellen Arbeitsschutzbericht bescheinigt das Ministerium, dass sich die Situation in der Zeitarbeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre stark verbessert hat. Das bezieht sich sowohl auf die Zeitarbeitsunternehmen als auch auf die Kundenbetriebe. In den meisten Fällen wurden keine Mängel an den Arbeitsplätzen festgestellt. Nur in wenigen Fällen sei die Arbeitszeit überschritten worden. Mit Blick auf die Arbeitsschutzorganisation halten sowohl Einsatz- als auch Zeitarbeitsunternehmen zum größten Teil geeignete Begebenheiten vor (65,6 Prozent beziehungsweise 62,7 Prozent). Jeder dritte Betrieb sei mit „teilweise geeignet“ beurteilt worden. Entsprechend ähnlich fielen die Untersuchungsergebnisse der Gefährdungsbeurteilung aus. 59,3 Prozent der Zeitarbeitsunternehmen haben die Beurteilung ohne jegliche Beanstandungen durchgeführt. In den Einsatzbetrieben lag dieser Anteil mit 58,6 Prozent nur etwas geringer. 28,8 Prozent der Zeitarbeitsunternehmen haben die Gefährdungsbeurteilung zwar durchgeführt, jedoch nicht vollständig genug. Der Vergleichsweit in Einsatzbetrieben lag mit 33,8 Prozent etwas höher. Da sich sowohl das Zeitarbeits- als auch das Einsatzunternehmen für einen effektiven Arbeitsschutz engagieren müssen, muss im Überlassungsvertrag eine Arbeitsschutzvereinbarung getroffen werden. Darin müsse vermerkt sein, wer die persönliche Schutz- ausrüstung stelle und wer sich um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen kümmere. An dieser Stelle sieht das MAIS noch Verbesserungspotential: In jedem fünften untersuchten Betrieb sei trotz Vorschrift die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht angeboten worden. Im Rahmen der Überwachungsaktion „Zeitarbeit“ überprüfte die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen insgesamt 59 Zeitarbeitsunternehmen und 157 Kundenbetriebe. Ziel war es, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben zu beurteilen und bei Bedarf zu verbessern. Kooperationspartner für die Überwachungsaktion war unter anderem der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen. broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/ broschuerenservice/mais/arbeitsschutz-innordrhein-westfalen/1796 Maren Letterhaus Anzeige IMMER LÄNGERE ZAHLUNGSZIELE? EIN FALL FÜR FACTORING! Warten Sie nicht ewig auf Ihr Geld: Sie überlassen uns Ihre Forderungen und wir zahlen, bevor es Ihre Kunden tun. Das hört sich gut an? Dann sollten wir uns kennen lernen: www.ekf-frankfurt.de 15
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