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Zdirekt! 01-2022

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20 TITELTHEMA Private

20 TITELTHEMA Private Arbeitsvermittlung – vom Staat gefördert Wenn es um die Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den ersten Arbeitsmarkt geht, gehen sie Hand in Hand: die Bundesagentur für Arbeit (BA) und private Arbeitsvermittler. Neben der täglichen Beratung und Vermittlung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter können arbeitslos gemeldete Personen sich durch einen privaten Arbeitsvermittler bei der Jobsuche und bei der Integration in Arbeit unterstützen lassen. Private Arbeitsvermittler agieren als Sparringspartner zwischen Arbeitssuchenden und Unternehmen. Die Arbeitsleistung wird erst und ausschließlich (monetär) honoriert, wenn sie die arbeitslose Person erfolgreich in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelt haben. Diese Art der Arbeitsmarktintegration kann auf zwei unterschiedlichen Wegen ablaufen. Zum einen können die privaten Arbeitsvermittler im Auftrag der arbeitssuchenden Person eine adäquate, nach den Wünschen des Auftraggebers gestaltete Arbeitsstelle suchen und im Erfolgsfall auch besetzen oder sie agieren im Auftrag eines Unternehmens, um eine „ideale“ Besetzung für eine offene Vakanz zu finden. Die private Arbeitsvermittlung stellt den Kontakt zwischen Bewerber und dem Unternehmen her, um im Zusammenspiel mit beiden Parteien die Stelle erfolgreich zu besetzen. Grundsätzlich kann der private Arbeitsvermittler auch weitere Dienstleistungen anbieten, die der Integration in den ersten Arbeitsmarkt dienlich sind. Dazu gehören zum Beispiel auch die Hilfestellung bei der Erstellung eines geeigneten Bewerberprofils, das Inserieren dieser Profile in den bekannten Bewerberportalen oder aber auch das Erstellen professioneller Bewerbungsunterlagen. Des Weiteren beinhaltet das Portfolio eines privaten Arbeitsvermittlers auch die professionelle Vorbereitung auf ein anstehendes Bewerbungsgespräch. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für eine erfolgreiche Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch einen

Z direkt! 01/2022 TITELTHEMA 21 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters gedeckt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die gemeldete Person bei der BA einen AVGS beantragt und diesen vor Einstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beim privaten Arbeitsvermittler einreicht. Sollte eine erfolgreiche Vermittlung über einen AVGS finanziert werden, so erhält die private Arbeitsvermittlung eine Art „Erfolgshonorar“ auf Antrag (diesen muss der private Arbeitsvermittler selbst einreichen) von der ausgebenden Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter. Klingt erstmal einfach, aber um in den Genuss einer finanziellen Leistung für die Vermittlung zu kommen, muss der private Arbeitsvermittler eine Voraussetzung erfüllen: Er muss nach der gängigen derzeit gültigen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert und damit zugelassen sein. Die Verordnung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt die Zulassung von Bildungsträgern und Weiterbildungsmaßnahmen über Bildungsgutscheine durch die Agentur für Arbeit. Dieses Zertifizierungsverfahren ist mit erheblichen Kosten verbunden, die nach Art und Umfang der Zertifizierung variieren können. Wenn die Zertifizierung abgeschlossen ist und eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat, kann man sich aber über eine Vergütung freuen. Diese Vergütungsregelung wurde zum 1. Januar 2022 geändert. Die Vergütung für eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 6 SGB III wurde um 500 € auf 2.500 € (+ 25 Prozent) bzw. bei Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Behinderungen auf 3.000 € (+ 20 Prozent) angehoben. VERMITTLUNGSVERGÜTING in versicherungspflichtige Beschäftigung 2.500 € bei Langzeitarbeitslosen 3.000 € in geringfügige Beschäftigung 0 € Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV darf ein privater Arbeitsvermittler gemäß § 296 Absatz 3 SGB III künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante. CvK SIE HABEN FRAGEN ZU DIESEM THEMA? Clemens von Kleinsorgen Fachbereich Bildung und Personal | Qualifizierung Tel. 0251 32262-161 kleinsorgen@ig-zeitarbeit.de Anzeige

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