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Zdirekt! 01-2020

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8 CORONA-SPEZIAL

8 CORONA-SPEZIAL Kurzarbeitergeld auch für Zeitarbeitnehmer Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen haben die deutsche Wirtschaft in eine Krise gestürzt. Der Gesetzgeber hat reagiert und erleichtert die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld. Auch Zeitarbeitnehmer können – zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 – Kurzarbeitergeld beziehen. Fehlende Einsatzmöglichkeiten, gleich aus welchem Grund, gehen grundsätzlich zu Lasten des Personaldienstleisters. Er trägt das Beschäftigungsrisiko. Das ändert sich nun. Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld werden nicht nur die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert, sondern auch die Zeitarbeitnehmer vor einem konjunkturbedingten Arbeitsausfall in Zeiten der Coronakrise geschützt. § 11 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wird dahingehend geändert, dass Kurzarbeit auch mit Zeitarbeitnehmern vereinbart werden darf. Der dadurch bedingte Entgeltausfall wird (teilweise) durch das Kurzarbeitergeld kompensiert. Die hierfür zur Umsetzung erforderliche Kurzarbeitergeld-Verordnung soll zeitnah erlassen werden. ÄNDERUNG IM AÜG – Nur 10 Prozent der Beschäftigten müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher ein Drittel). – Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, vollständig erstattet. – Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. – Die Erleichterungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Ebenso soll das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend ausgezahlt werden. RÜCKWIRKENDE REGELUNG Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt hierzu aus: „Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde, da in einen bereits abgeschlossenen Vorgang nicht rückwirkend eingegriffen werden kann.“ Wichtig ist also, dass Arbeitgeber zeitnah reagieren und mit den Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren. Soll für den Monat März Kurzarbeitergeld beantragt werden, muss also noch in diesem Monat eine Vereinbarung über Kurzarbeit, die gegebenenfalls auch rückwirkend gilt, erfolgen. Eine entsprechende Mustervereinbarung des iGZ, die auch eine Rückwirkung berücksichtigt, ist in der Datenbank Recht im Mitgliederbereich der Homepage abrufbar. VERMEIDBARKEIT DES ARBEITSAUSFALLES Bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen Arbeitgeber zunächst andere Maßnahmen ergreifen, um ei-

Z direkt! 01/2020 CORONA-SPEZIAL 9 nen Arbeitsausfall zu vermeiden. Dazu kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht. Allerdings kann der Personaldienstleister den Zeitarbeitnehmer im Regelfall nicht zwingen, Urlaub sofort zu nehmen. Deswegen wird dies auch nicht von der BA verlangt. Auch sind vorrangige Urlaubsansprüche der Zeitarbeitnehmer zu berücksichtigen. Wenn Urlaub schon festgelegt wurde, muss dieser genommen werden. ARBEITSZEITKONTO Auch das Arbeitszeitkonto muss grundsätzlich in Anspruch genommen werden, allerdings muss es nicht ins Minus geführt werden. Auch darüber hinaus gibt es Guthaben, das nicht abgebaut werden muss. Der niedrigste Stand des Arbeitszeitkontos innerhalb eines Jahres vor Beginn des Arbeitsausfalls wird geschützt. Ein Beispiel: Das Arbeitszeitkonto hat in dem letzten Jahr vor Beginn des Arbeitsausfalls schwankende Guthabenstände aufgewiesen, ist aber nie niedriger als 50 Plusstunden gewesen. Dann muss das Konto nur bis zu diesem Wert abgebaut werden. Sofern das Arbeitszeitkonto innerhalb des vergangenen Jahres immer bei einem maximalen Wert von 150 Plusstunden stand, muss das Arbeitszeitkonto nicht weiter abgebaut werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Manteltarifvertrags, die durch die Besonderheit „Kurzarbeit“ nicht verändert werden. Bis zum 1. April 2020 hat der Arbeitgeber noch die Option, über zwei Arbeitstage frei zu verfügen. Danach kann das Arbeitszeitkonto in verleihfreien Zeiten nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verwendet werden. ARBEITSAUSFALL WIRTSCHAFTLICH BEGRÜNDET Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Bei der Zeitarbeit besteht die Besonderheit, dass der Arbeitsausfall auf Gründe zurückzuführen ist, die Kunden dazu veranlassen, Zeitarbeitnehmer abzumelden oder nicht in dem vereinbarten Umfang einzusetzen. ANZEIGE ZUM ARBEITSAUSFALL In einem ersten Schritt hat der Personaldienstleister eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der betroffene Betrieb oder die Betriebsabteilung liegt. Sind mehrere Betriebe bzw. Betriebsabteilungen betroffen, sind mehrere Anzeigen zu erstatten. Sofern eine Niederlassung über eine eigenständige Leitung mit der Befugnis, Mitarbeiter einstellen und entlassen zu dürfen, verfügt, wäre daher für diese Niederlassung eine eigene Anzeige zu erstatten. Ob insbesondere dann, wenn nahezu alle Niederlassungen von Kurzarbeit betroffen sind, der Gesamtbetrieb – also das Unternehmen – die Anzeige erstatten kann, sollte mit den Mitarbeitern der zuständigen Agentur besprochen werden, wie die BA empfiehlt. ANGABEN ZUM ARBEITSAUSFALL Grundsätzlich akzeptiert die BA als Arbeitsausfall die Abmeldung des Zeitarbeitnehmers durch den Kunden. Sie empfiehlt aber, in der Anzeige zum Arbeitsausfall zum Punkt „Angaben zum Arbeitsausfall“ weitergehende Angaben zu machen: – zur Einsatzbranche – zu den Gründen der Abmeldung (zum Beispiel Zulieferengpässe) – zu nicht vorhandenen Folgeeinsätzen ANTRAG AUF KURZARBEITERGELD Die Arbeitsagentur erlässt nach Prüfung der Anzeige über den Arbeitsausfall einen sogenannten Anerkennungsbescheid. Dann – oft auch schon davor – muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld kostenlos errechnen und auszahlen. Der Leistungsantrag (online auf der iGZ-Website abrufbar) sieht die Möglichkeit vor, dass das Kurzarbeitergeld bereits vor Prüfung der Unterlagen gewährt wird, damit der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss. Im Falle einer späteren Ablehnung des Antrags muss der Arbeitgeber die gewährten Beträge wieder zurückzahlen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Personaldienstleisters liegt. EIN ERSTER SCHRITT Die Öffnung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer ist erfreulich, aber sie reichen nicht aus. Der iGZ fordert weiterhin eine vollständige Gleichbehandlung der Zeitarbeit auch über die Coronakrise hinaus. JS MEHR ZUM KURZARBEITERGELD www.ig-zeitarbeit.de/node/18273

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