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Zdirekt! 01-2020

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32 NACHGEFRAGT

32 NACHGEFRAGT entscheiden hat. Darum war ich persönlich auch sehr dankbar, dass unsere Tarifkommission die Verhandlungen vor Ort mit begleitet hat und wir solche Fragen dann direkt mit den Kollegen besprechen konnten. Wie muss man sich das konkret vorstellen? Wie soll der Anspruch geltend gemacht werden? Voraussetzung für den Anspruch auf den sogenannten Gewerkschaftsbonus ist, dass der Mitarbeiter schon seit mindestens zwölf Monaten Mitglied einer DGB- Gewerkschaft ist. Er muss dann innerhalb einer Frist unter Vorlage entsprechender Nachweise seinen Gewerkschaftsbonus geltend machen. Es gibt also keinen Automatismus und wenn sich der Mitarbeiter nicht meldet, muss das Zeitarbeitsunternehmen auch nichts veranlassen. Wenn Sie ein Fazit ziehen müssten: Wie zufrieden sind Sie persönlich mit dem Abschluss? Wenn man die Ausgangsforderungen der Gewerkschaft betrachtet, kann man feststellen, dass wir die Forderungen ganz oder teilweise zurückweisen konnten. Natürlich ist ein solcher Abschluss grundsätzlich und immer zu hoch. Gerade in der jetzigen konjunkturellen Lage hätte ich mir von der DGB-Tarifgemeinschaft genauso viel Verantwortungsbewusstsein gewünscht, wie es die IG Metall nun in der M+E-Tarifrunde an den Tag legt. Und natürlich haben wir die Konjunkturrisiken in die Zukunft verlagert. Das funktioniert zugegebenermaßen nur, wenn die Konjunktur ab 2021 auch wieder anzieht. Aber nach Lage der Dinge haben wir einen schmerzhaften, aber noch verträglichen Abschluss erreicht. MS ZU DEN TARIFBROSCHÜREN www.ig-zeitarbeit.de/tarife-recht Seminare für Führung, Kommunikation und Vertrieb | info@danielabensaid.com Jetzt buchen! FEMALE SPEAKER OF THE YEAR Erfolg hat, wer zwischen den Zeilen hören kann.

Z direkt! 01/2020 RECHT DIREKT 33 Flexibles Arbeiten und Zeiterfassung Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen Arbeitgeber verpflichten, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzurichten. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im vergangenen Mai entschieden. Doch ist dadurch die Einführung einer Stechuhr tatsächlich notwendig? Und wie passt das Urteil damit zusammen, dass wir immer flexibler und mobiler arbeiten? Der EuGH geht in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18 – CCOO) davon aus, dass sich aus EU-Recht eine Pflicht ergibt, wonach die Mitgliedstaaten Arbeitgebern vorschreiben müssten, ein System einzuführen, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dabei haben die Mitgliedstaaten aber einen gewissen Spielraum, wie ein solches System aussehen und gestaltet werden kann. So können auch die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit sowie Eigenheiten und Größe bestimmter Unternehmen berücksichtigt werden. Genauer hat sich der EuGH zur Art und Weise der Zeiterfassung jedoch nicht geäußert. REAKTION DES DEUTSCHEN GESETZGEBERS Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind sich uneinig darüber, ob infolge des Urteils das deutsche Recht angepasst werden muss. Ein vom Arbeitsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten geht nun davon aus, dass eine Anpassung notwendig ist. Die Begründung: Das deutsche Recht sieht bisher keine wie vom EuGH geforderte allgemeine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit vor. Eine Aufzeichnungspflicht besteht nur für Überstunden und bei der Beschäftigung in bestimmten Branchen, z.B. bei Berufskraftfahrern oder Gebäudereinigern. Speziell in der Zeitarbeit gilt zudem die Aufzeichnungspflicht des Entleihers gemäß § 17c AÜG. Das Gutachten schlägt vor, das deutsche Recht um eine Aufzeichnungspflicht zu ergänzen, die Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer dokumentiert. Ob und wenn ja, in welcher Form der deutsche Gesetzgeber diesem Vorschlag folgt, wird sich zeigen.

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