Z direkt! Titelthema Zweiter Referentenentwurf zur Novellierung des AÜG Weitere Nachbesserung ist dringend erforderlich „Der vorliegende zweite Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geht trotz einiger Verbesserungen immer noch teilweise über den Koalitionsvertrag hinaus“, reagierte Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), auf den zweiten Aufschlag aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay nach neun Monaten. Der Entwurf errichte weitere bürokratische Hürden und missachte die tarifautonome Gestaltungsbefugnis der Zeitarbeitsbranche. Höchstüberlassungsdauer In dem Entwurf heißt es: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden. In tarifgebundenen Unternehmen sind damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten möglich. Öffnungsklausel Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstverein- 10
Z direkt! barung übernommen werden. Sofern der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enthält, können auch nicht tarifgebundene Entleiher davon Gebrauch machen, allerdings nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer von längstens 24 Monaten. Bedenklicher Vorgang Sven Kramer sieht das kritisch: „Tarifliche Ausnahmen mit Blick auf eine neue Höchstüberlassungsdauer wird nur den Kundenbranchen und nicht der Zeitarbeitsbranche als Arbeitgeber vorbehalten – arbeitsrechtlich ein einmaliger und verfassungsrechtlich bedenklicher Vorgang.“ Equal Pay Auch die geplante Gleichbezahlungsregelung nach neun Monaten sei nicht sachgerecht. Laut Entwurf sollen Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Kundenunternehmen gleichgestellt werden. Längere Abweichungen sind künftig nur möglich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Dieses gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Die stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen beginnen, heißt es wörtlich. Übergangsfristen? Die vorgesehene Begrenzung der tariflichen Lohnangleichungsregeln durch Branchenzuschlagsregelungen auf 15 Monate sei ebenfalls sehr willkürlich und ohne nachvollziehbare Gesetzesbegründung, stellt Kramer fest. „Auch fehlen sachgerechte Übergangsfristen zur Umsetzung des gesetzlichen Equal Pay-Gebotes“, weist der stellvertretende Bundesvorsitzende auf einen weiteren Mangel hin. „Diese Punkte“, appelliert Kramer, „sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher noch dringend nachgebessert werden.“ Wolfram Linke Anzeige 11
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