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Zdirekt! 01-2015

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Z direkt! Gastbeitrag RA Alexander Bissels Entscheidungen bislang mit Augenmaß getroffen Seit 2012 wurden zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) sowie jeweils einer DGB-Gewerkschaft elf Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen (TV BZ) abgeschlossen. Die Zeitarbeitnehmer erhalten gestaffelte Zuschläge auf das vertraglich vereinbarte Tarifentgelt, je nach Branche in unterschiedlicher Höhe und nach unterschiedlichen Zeiträumen des Einsatzes in dem betreffenden Betrieb. Inzwischen liegen auch die ersten Gerichtsentscheidungen zu tariflichen Branchenzuschlägen vor, die durchaus im Sinne der Personaldienstleister ausgefallen sind. dies der Fall ist, ist aufgrund der regelmäßig umfänglichen tariflichen Kataloge und sich überschneidender Anwendungsbereiche von verschiedenen Tarifverträgen nicht immer einfach zu bestimmen. Wesentlich ist zunächst, dass Dienstleistungsbetriebe des Kunden von den Tarifverträgen zu den Branchenzuschlägen nicht erfasst werden (vgl. ArbG Aachen v. 31.07.2014 – 6 Ca 4204/13; ArbG Münster v. 21.01.2014 – 3 Ca 168/13). Dies gilt auch für industrielle Logistikdienstleistungen, selbst wenn diese schwerpunktartig vom Einsatzbetrieb für die Automobilindustrie erbracht werden (vgl. ArbG Darmstadt v. 16.12.2014 – 9 Ca 420/14; ArbG Mainz v. 14.01.2015 – 10 Ca 1243/14). Der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf Produktions-/Industriebetriebe. Der Autor, RA Alexander Bissels, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Voraussetzung für die Anwendung eines TV BZ ist, dass der Einsatzbetrieb in dessen fachlichen Geltungsbereich fällt. Entscheidend ist dabei eine rein kundenbetriebsbezogene Betrachtung. Wird zum Beispiel im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ein Zeitarbeitnehmer in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt, ist der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME eröffnet. In der Praxis kann sich die Zuordnung eines Kundenbetriebs zu einem konkreten TV BZ durchaus als problematisch darstellen. Ob und wann Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, führt selbst die unmittelbare Tarifbindung des Kundenbetriebs nicht zu einer Anwendung eines TV BZ. Diese ist nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelungen nur ein Hilfskriterium, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der fachliche Geltungsbereich eines TV BZ eröffnet ist (vgl. ArbG Stuttgart v. 22.01.2014 – 11 Ca 5441/13; LAG Hamm v. 31.07.2014 – 3 Sa 202/14). Auch die Argumentation, dass ein Dienstleistungsbetrieb als Unterfall ein vom Katalog in § 1.2 TV BZ ME erfasster Hilfs- und Nebenbetrieb zum Hauptbetrieb sein soll, hilft in der Regel nicht weiter, um den fachlichen Geltungsbereich eines TV BZ zu eröffnen. Wesentlich ist dabei die Identität des Inhabers des Hauptbetriebs und der diesem zuzuordnenden Neben- oder Hilfsbetriebe. Diese Voraussetzung dürfte aber oftmals nicht 30

Gastbeitrag Z direkt! erfüllt sein, wenn der Kunde, in dessen Betrieb die Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden soll, als eigenständiges Unternehmen selbstständig und unabhängig am Markt auftritt (vgl. LAG Hamm v. 31.07.2014 – 3 Sa 202/14; ArbG Suhl v. 28.02.2014 – 3 Ca 1587/13). Deckelung des Vergleichsentgelts Der vom Personaldienstleister zu zahlende Branchenzuschlag ist auf 90 Prozent des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Mitarbeiters beschränkt, wenn der Kunde eine entsprechende Deckelung verlangt. Diese Geltendmachung kann auch konkludent erfolgen, das heißt durch schlüssiges Handeln. Ausreichend ist bereits, wenn der Kunde in Fragebogen des Personaldienstleisters Vergleichsentgelte von beschäftigten Stammarbeitnehmern angibt (LAG Hamm v. 28.07.2014 - 17 Sa 1479/13; ArbG Iserlohn v. 11.09.2013 - 1 Ca 903/13). In der Praxis ist bis zu einer Klärung dieser Frage durch das BAG trotz dieser positiven Entscheidungen zu empfehlen, vor dem Beginn des Einsatzes eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Kunden einzuholen, dass sich dieser auf die Deckelung beruft. Die Bestimmung eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Kunden, dessen Entgelt letztlich zur Bestimmung der Deckelung herangezogen wird, erfolgt durch eine konkrete tätigkeitsbezogene Betrachtung (ähnliche Tätigkeiten, gleiche Hierarchieebene, vergleichbare Anforderungen) unter Berücksichtigung von Zusatzqualifikationen und besonderen persönlichen Merkmalen (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit). Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist das niedrigste Stundenentgelt bei der Bestimmung der Deckelung zugrunde zu legen (LAG Schleswig-Holstein v. 12.04.2014 - 6 Sa 325/13; Bissels, jurisPR-ArbR 21/2014 Anm. 3). Beruft sich der Personaldienstleister in einem Rechtsstreit mit dem Zeitarbeitnehmer über die Zahlung von Branchenzuschlägen auf die tarifliche Deckelung, genügt der Personaldienstleister seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Höhe des Vergleichsentgelts zunächst durch die Vorlage der Auskunft des Kunden; diesem Vortrag muss der Zeitarbeitnehmer sodann substantiiert entgegentreten (spiegelbildliche Anwendung der im Rahmen von Equal Pay-Ansprüchen entwickelten Grundsätze: LAG Hamm v. 13.03.2013 – 1479/13; LAG Hamm v. 12.11.2014 – 2 Sa 1571/13; Bissels/ Mehnert, DB 2014, 2414). Fazit Die tariflichen Bestimmungen zu den Branchenzuschlägen in der Zeitarbeitsbranche geraten zunehmend in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Auswertung der gegenwärtig dazu ergangenen Recht sprechung verdeutlicht aber, dass die Gerichte – von einigen „Ausreißern“ abgesehen – Augenmaß haben walten lassen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser „Trend“ fortsetzt, wenn die ersten Streitigkeiten vom BAG entschieden werden. Anzeige ES Zeitarbeit - Softwarelösung für mehr Zeit! Die Branchenlösung für Personaldienstleister ES Zeitarbeit ES Personalabrechnung ES Rechnungswesen ES Controlling www.es-software.de 31

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