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Zdirekt! 00-2015 Extra zum 4. Potsdamer Rechtsforum

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Z direkt! Extra Ausländische Fachkräfte spielen in der Zeitarbeit eine große Rolle. grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland. Für den Aufenthalt in Deutschland können verschiedene Aufenthaltstitel beantragt und erteilt werden. Hier sind die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU zu unterscheiden. Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erhalten Ausländer nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in Deutschland. Sie werden unbefristet erteilt und berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (zum Beispiel aus humanitären Gründen, Familiennachzug, Ausbildung und Studium, Erwerbstätigkeit). Die Blaue Karte EU wird ebenfalls befristet erteilt und erleichtert akademischen Fachkräften den Zugang zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus gibt es noch die Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung. Dieses Papier bekommen Asylbewerber, die beim BAMF einen förmlichen Asylantrag gestellt haben. Wird das Asylverfahren negativ beschieden, die Ausreisepflicht des Ausländers aber ausgesetzt, erhält er eine Duldungsbescheinigung. Beschäftigung in Zeitarbeit Der Aufenthaltstitel legitimiert nicht nur den Aufenthalt, sondern dokumentiert auch, ob der Drittstaatsangehörige arbeiten darf. Die Ausländerbehörde, bei der der Titel zu beantragen ist, prüft ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Wenn das Aufenthaltsgesetz eine Erwerbstätigkeit erlaubt (beispielsweise bei Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen), übernimmt die Behörde die Erlaubnis automatisch in den Titel („Erwerbstätigkeit gestattet“). Muss die BA (§ 40 AufenthG) zustimmen, darf nicht in der Zeitarbeit gearbeitet werden. Ist keine Zustimmung der BA erforderlich (Blaue Karte EU, Vorbeschäftigungszeit oder Aufenthaltsdauer), kann auch in der Zeitarbeit gearbeitet werden. Ein entspre- 18

Extra Z direkt! chender Eintrag wird dann in den Aufenthaltstitel übernommen. Asyl-Reformpaket Für Asylbewerber und Geduldete ergeben sich aus dem jüngst abgeschlossenen Asyl-Reformpaket Sonderregelungen hinsichtlich des Arbeitsmarkzugangs. Neben den bestehenden Regelungen wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten von Geflüchteten erweitert. Entgegen des Verbotes in § 40 AufenthG wird den Flüchtlingen eine Zustimmung zum Arbeiten immer dann erteilt, wenn die BA keine Vorrangprüfung durchführt. Hier fällt das Zeitarbeitsverbot weg. Die BA darf die Zustimmung nicht mehr verweigern, wenn der Arbeitnehmer in der Zeitarbeit beschäftigt werden will. Fristen Möglich ist eine Beschäftigung auch in der Zeitarbeit frühestens nach drei Monaten des gestatteten oder geduldeten Aufenthaltes. Das gilt insbesondere für die Mangelberufe, die in der Positivliste der BA aufgeführt werden. Spätestens nach 15 Monaten besteht ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang. Es bleibt aber die Durchführung einer Lohnprüfung. Der Flüchtling darf nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden als ein vergleichbarer deutscher oder EU-Arbeitnehmer. Für die iGZ-DGB-Tarifanwender bedeutet dies die Entlohnung nach dem iGZ-DGB-Tarifwerk inklusive der Tarifverträge über Branchenzuschläge. Gestatteter Aufenthalt Der Ausländer kann mit Grenzübertritt ein Asylgesuch stellen. Er erhält dann eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Diese attestiert ihm, dass er sich erlaubt in Deutschland aufhält. Die Bescheinigung über den gestatteten Aufenthalt erhält er erst mit der förmlichen Antragsstellung beim BAMF. Auch mit Einführung der BüMA als offizielles Dokument in § 63a AsylG fehlt aber eine ausdrückliche Klarstellung dazu, dass mit Aushändigung der BÜMA die Wartefrist zum Arbeitsmarktzugang zu laufen beginnt. Dennoch kann man davon ausgehen. Die Bundesregierung hat das auf eine entsprechende Anfrage der Linken hin bestätigt. Auch verschiedene Innenministerien haben ihre Ausländerbehörden entsprechend angewiesen. Wichtig: Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Aufnahmeeinrichtung dürfen Asylsuchende keine Beschäftigung ausüben. Es besteht ein Beschäftigungsverbot. Auch Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen nicht beschäftigt werden. Sprachkenntnisse Neben den arbeitserlaubnisrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer stellen sich noch weitere Fragen. Hervorzuheben ist insbesondere das Thema Sprache, das bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, seiner Durchführung und auch bei der Beendigung eine Rolle spielen kann. Der Arbeitgeber kann im Vorfeld bestimmen, welche Anforderungen der von ihm zu besetzende Arbeitsplatz hat – so auch, welche Sprachkenntnisse erforderlich sind. Arbeitsvertrag Meist ist der Arbeitsvertrag in Deutsch. Der Arbeitgeber muss den Vertrag grundsätzlich auch nicht in die Muttersprache des Arbeitnehmers übersetzen. Das Sprachrisiko trägt insoweit der Arbeitnehmer. Aber Achtung: Eine Besonderheit ergibt sich aus § 11 Abs. 2 S. 2 AÜG: Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zu übersetzen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Vorsicht ist auch bei der Unterrichtung über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geboten. Diese Unterrichtung hat in einer verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Daraus kann sich unter Umständen eine Übersetzungspflicht ergeben. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne gültigen Aufenthaltstitel und/oder gültige Aufenthaltserlaubnis ist keine Bagatelle. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gilt als Grundtatbestand der illegalen Beschäftigung. Danach handelt ordnungswidrig, wer einen Ausländer ohne entsprechende Erlaubnis beschäftigt. Das Bußgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen. Auch kann der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis drohen. Der Arbeitgeber sollte daher immer äußerst sorgfältig überprüfen, ob eine Beschäftigung möglich ist. RAin Judith Schröder 19

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