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Zdirekt! 00-2015 Extra zum 4. Potsdamer Rechtsforum

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Z direkt! Extra Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und RA Werner Stolz, iGZ-Hauptgeschäftsführer, im Dialog. Diskussionsentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Gesetz vor Tarif – Wird die Vorfahrt geändert? „Der Gesetzgeber sollte sich davor hüten zu viele Steine in die Tarifboote zu legen, weil sie sonst untergehen“, reagierte iGZ-Hauptgeschäftsführer RA Werner Stolz auf den Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), in dem die geplanten weiteren Regulierungen der Zeitarbeit auf Basis des Koalitionsvertrages definiert sind. Der Diskussionsentwurf, so Stolz, gehe in wichtigen Punkten über den Koalitionsvertrag hinaus, beinhalte gravierende Eingriffe in die Tarifautonomie der Zeitarbeitsbranche und erschwere die Zeitarbeit durch zusätzliche bürokratische Anforderungen. Willkürliche Dauer „Die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ist willkürlich und findet keine systematische Stütze in anderen gesetzlichen Regelungen, die durchgehend längere Maximal-Fristen vorsehen“, kritisierte der iGZ-Hauptgeschäftsführer die geplante Beschränkung der Überlassungsdauer. Außerdem sei es nicht hinnehmbar, „dass die vorgesehene Tariföffnung auf die Parteien beschränkt ist, die zur Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz befugt sind.“ Damit wären laut Stolz auf Arbeitgeberseite nur die Einsatzbranchen zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. 6

Extra Z direkt! Sachgerecht „Es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum eine Elternzeitvertretung durch Zeitarbeit über zwei Jahre in der einen Branche zulässig sein sollte, in der anderen aber nicht. Sachgerecht wäre für solche Fälle allein ein Tarifvertrag, der übergreifend von den Tarifparteien der Zeitarbeit abgeschlossen würde“, nannte er ein Beispiel. Tarifautonomie Als direkten Widerspruch zur Tarifautonomie bezeichnete er die geplante Regelung zu Equal Pay. Demnach soll eine Abweichung vom Gleichstellungsprinzip hinsichtlich der Entlohnung nach zwölf Monaten der Überlassung auch dann nicht möglich sein, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird. Stolz: „Der Gesetzgeber soll nur dann aktiv werden, wenn die Tarifpartner nicht in der Lage sind diese Kernfunktion zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen selbst wahrzunehmen. Die Regelung widerspricht also dem Grundgedanken der Tarifautonomie.“ Bürokratische Hürden Der Diskussionsentwurf greife ohne Not in bestehende tarifvertragliche Strukturen ein und gefährde sie dadurch. Das gesetzliche Equal Pay laste der Wirtschaft hohe bürokratische Hürden auf und werde de facto zu Überlassungsgrenzen von neun oder zwölf Monaten führen statt nachhaltige Arbeitsplätze längerfristig zu sichern. Eine solche Änderung unterlaufe zudem das hohe Gut der Tarifautonomie. Bislang oblag es den Tarifverhandlungspartnern, sachgerechte Lösungen auszuhandeln. Kleingedrucktes Referierte auch beim iGZ-Landeskongress Nord zur geplanten AÜG-Reform: RA Werner Stolz, iGZ-Hauptgeschäftsführer. „Arbeitsministerin Andrea Nahles muss sich auch an ihren Worten auf dem IG Metall-Gewerkschaftstag messen lassen. Leitgedanke sollte danach bei den Zeitarbeitsregelungen sein: Tarifvertag vor Gesetz, weil die Sozialpartner halt besser die Arbeitsbedingungen regeln könnten. Nur leider hält ihr Gesetzentwurf dieses Versprechen im Kleingedruckten jetzt nicht ein“, stellte der iGZ-Hauptgeschäftsführer enttäuscht fest. „Da ist noch zu viel Gesetzeskorsett und zu wenig tariflicher Maßanzug im Spiel“, erklärte er, so dass der Gesetzgeber im weiteren Beratungsverfahren noch dringend Änderungen an dem Referentenentwurf vornehmen müsse. Forderungen Wolfram Linke In einer gemeinsamen Stellungnahme fordern der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und der BAP: auch der Zeitarbeitsbranche zu ermöglichen, von der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifverträge abzuweichen; die tarifautonom ausgehandelten Branchenzuschlagstarifverträge nicht nach 12 Monaten obsolet werden zu lassen; zusätzlich auch Übergangsfristen für neue Entgeltregelungen zuzulassen. 7

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