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Zdirekt! 04-2020

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22 RECHT DIREKT Die

22 RECHT DIREKT Die „Staffelung“ des Urlaubs- und Weihnachtsgelds wird zum einen zeitlich nach vorne verschoben, zum anderen werden die Beträge insgesamt in den Jahren 2021 bis 2023 stufenweise erhöht. Ab dem Jahr 2024 steigen Urlaubs- und Weihnachtsgeld dann in dem Maße, wie sich die Entgeltgruppe 4 erhöht (vgl. die Protokollnotiz Nr. 8 zu § 8 Manteltarifvertrag iGZ). Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit im Jahr 2020 bereits einen Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Höhe von 300 Euro brutto hatten, erhalten auch im Jahr 2021 ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mindestens in dieser Höhe (vgl. Protokollnotiz Nr. 6 zu § 8 Manteltarifvertrag iGZ). Eine Absenkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlungen soll durch die Änderungen nicht erfolgen. Ein etwaiger Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder, der erstmals im Jahr 2021 zu vergüten ist, kann allerdings im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Absenkung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden. Dazu ein Beispiel: Aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit hatte der Arbeitnehmer im Jahr 2020 einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds in Höhe von 300 Euro. Mit den tariflichen Änderungen in § 8 Manteltarifvertrag iGZ betrüge sein Anspruch an sich 225 Euro. Die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 6 greifen allerdings wegen fehlender Absenkung des Urlaubsgelds nicht, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer DGB- Gewerkschaft im Jahr 2021 erstmals einen Anspruch auf einen Mitgliedervorteil in Höhe von 150 Euro hat. Der Arbeitnehmer hat damit im Jahr 2021 einen Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsgeld in Höhe von 375 Euro. SONDERZAHLUNGEN FÜR GEWERKSCHAFTLER Sind Arbeitnehmer Mitglied einer der acht DGB-Gewerkschaften, können sie erstmals mit dem Urlaubsgeld für das Jahr 2021 eine höhere Jahressonderzahlung verlangen. Der Mitgliedervorteil für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beläuft sich – ebenfalls abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – im Jahr 2021 auf jeweils 50 Euro brutto (nach dem sechsten Monat), 100 Euro (im zweiten oder dritten Jahr) bzw. 150 Euro (ab dem vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit). In den folgenden Jahren wird auch der Mitgliedervorteil weiter ansteigen. Arbeitnehmer müssen einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen und nachweisen, dass sie seit mindestens einem Jahr, bezogen auf den jeweiligen Stichtag einer Jahressonderzahlung, Mitglied einer der DGB-Gewerkschaften sind. Kurzfristig begründete Mitgliedschaften führen also nicht zu einem Anspruch auf ein höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Um den höheren Anspruch zu erwerben, muss der Arbeitnehmer aktiv werden. Der Arbeitgeber muss also weiterhin weder bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch dann, wenn die jeweilige Jahressonderzahlung fällig werden sollte, nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft fragen. In einer Verfahrensregelung zur einvernehmlichen Umsetzung des Mitgliedervorteils wird der iGZ zusammen mit dem BAP und den DGB-Gewerkschaften die Einzelheiten noch verbindlich und abschließend regeln (vgl. die Protokollnotiz Nr. 9 zu § 8 Manteltarifvertrag iGZ). MEHR URLAUB Ab dem Jahr 2021 erhöht sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub. Der Urlaubsanspruch beträgt dann im ersten Jahr 25 Arbeitstage im zweiten und dritten Jahr 27 Arbeitstage und ab dem vierten Jahr 30 Arbeitstage.

Z direkt! 04/2020 RECHT DIREKT 23 Die weiteren Regelungen zum tariflichen Urlaubsanspruch bleiben unverändert. In § 6.2.3. Manteltarifvertrag iGZ ist die bisherige Beratungspraxis des iGZ noch einmal klargestellt worden. Durch die „Zwölftelungsregelung“ darf der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschritten werden (vgl. dazu auch die iGZ-Anmerkung zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg). SR WEITERE INFOS Das iGZ-DGB-Tarifwerk, die Merkblätter sowie die Übersicht zu den Entgelten mit Branchenzuschlägen finden iGZ-Mitglieder unter www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/911 Bei der Vereinbarung einer variablen Sollarbeitszeit in Abhängigkeit der Arbeitstage in einem Kalendermonat (§ 3.1.2. Manteltarifvertrag iGZ) ergeben sich für das Jahr 2021 für Vollzeitkräfte folgende Sollarbeitszeiten und Grenzen für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge (neu seit dem 1. April 2020: anteilige Berechnung der Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitkräften). Monat Arbeitstage Sollarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge Januar 21 Arbeitstage 147 Stunden 168 Stunden Februar 20 Arbeitstage 140 Stunden 160 Stunden März 23 Arbeitstage 161 Stunden 184 Stunden April 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden Mai 21 Arbeitstage 147 Stunden 168 Stunden Juni 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden Juli 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden August 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden September 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden Oktober 21 Arbeitstage 147 Stunden 168 Stunden November 22 Arbeitstage 154 Stunden 176 Stunden Dezember 23 Arbeitstage 161 Stunden 184 Stunden Sollte eine verstetigte Arbeitszeit nach § 3.1.1. Manteltarifvertrag iGZ vereinbart sein (vgl. auch das iGZ-Merkblatt zu den Arbeitszeitmodellen), beträgt die monatliche Sollarbeitszeit unabhängig der Arbeitstage in einem Kalendermonat für Vollzeitkräfte 151,67 Stunden. Mehrarbeitszuschläge sind, wie auch bei der Vereinbarung einer verstetigten Teilzeit, bei einer Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit um mehr als 14,28 Prozent zu berücksichtigen (Vollzeit: 173,34 Stunden). Anzeige Wir wünschen Ihnen eine gesunde und friedvolle Adventszeit! # Easyhomeoffice mit E+S Personaldienstleister Mit uns bleiben Sie flexibel - jetzt und in Zukunft! Wir unterstützen Sie gern: vertrieb@es-software.de www.es-software.de

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