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Zdirekt! 03-2021

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24 TITELTHEMA Mit Stolz

24 TITELTHEMA Mit Stolz gesprochen Mehr Wertschätzung durch Wording Zeitarbeit Wenn wir bestimmte Wörter wie „Asyltourismus“, „Lügenpresse“ oder „Fake News“ hören, beeinflusst diese Sprache unsere Denkweise über diese Sachverhalte. Wir assoziieren damit bestimmte Bilder und es werden dadurch Emotionen ausgelöst. Dieser Prozess wird „Framing“ genannt. Die Kommunikationswissenschaften und die Psychologie beschäftigen sich hiermit seit über 40 Jahren. Sie fanden heraus: Framing kann zum Beispiel beeinflussen, mit welchen Eigenschaften wir Personengruppen verbinden. ZEIT- ARBEIT LEIH- ARBEIT

Z direkt! 03/2021 TITELTHEMA 25 LEIHARBEIT ODER ZEITARBEIT Auch in unserer Branche ist häufig ein politisches Framing zu erkennen. Dies gilt etwa für die Nutzung der Begriffe „Leiharbeitnehmer“, „Verleiher“, „Entleiher“ zur Titulierung der Beteiligten im Dreiecksverhältnis. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) werden diese Begriffe seit 1972 verwendet. Seitdem ist der Terminus „Leiharbeit“ im gesetzlichen Sprachgebrauch verankert und hat sich auch mit den letzten ÄUG-Reformen trotz aller iGZ-Interventionen nicht geändert, weil leider bislang keine Bundestagsfraktion unsere zahlreichen Initiativen konstruktiv aufgegriffen hat. Da sind die aktuellen Tarifverträge für die Branche mit den DGB- Einzelgewerkschaften schon anders gepolt, da dort durchgängig von „Zeitarbeit“ gesprochen wird. Oder auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), die in ihren Handlungshilfen Zeitarbeit als flexible Form der Beschäftigung einer bedarfsgerechten Personalorganisation beschreibt. Die Bezeichnung „Zeitarbeit“ ist kein Euphemismus, sondern will ganz bewusst negative Konnotationen vermeiden. ZU LEIHOBJEKTEN DEGRADIERT Die Zeitarbeitsbranche muss häufiger um ihren guten Ruf kämpfen. Kritiker versuchen immer wieder, die Verbreitung dieses Arbeitsmodells einzudämmen, indem sie polarisieren und die Zeitarbeitsbranche in der öffentlichen Diskussion als arbeitnehmerunfreundlich darzustellen. Der Begriff der Leiharbeit kam zu diesem Zwecke wie gerufen, denn er weckt negative Assoziationen. Denn „Leihe“ bezeichnet nach § 598 BGB den Vorgang, Gegenstände über einen gewissen Zeitraum unentgeltlich an jemand anderen zu dessen Nutzung abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Leiharbeit aber schon juristisch unzutreffend, um das Verhältnis zwischen den Akteuren zu beschreiben. Stattdessen sind die Unternehmen der Branche nebst ihren Verbänden mit guten Argumenten der Ansicht, dass der Begriff der Leiharbeit nicht nur de facto falsch ist, sondern die Menschen zu Leihobjekten degradiert, diskriminiert und stigmatisiert, statt sie wertzuschätzen. Das wird den externen Beschäftigten eines Zeitarbeitsunternehmens nicht gerecht, die wie in anderen Unternehmen auch für den Erfolg ihres Arbeitgebers verantwortlich sind. ARBEITEN AUF ZEIT Zeitarbeit ist inzwischen eine sowohl politisch als auch gesellschaftlich anerkannte Beschäftigungsform und Dienstleistung, die dem Bedarf des modernen Arbeitsmarktes nach einer besonders hohen personellen Flexibilität mit tariflicher Absicherung nachkommt und dadurch aus dem Personalmanagement vieler deutscher Unternehmen nicht mehr wegzudenken ist. Personaldienstleister möchten keine Arbeitskräfte „verleihen“, sondern Menschen, die einen Job suchen, einen sicheren Arbeitsplatz, neue Perspektiven und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten und Unternehmen bei den heutzutage schwierigen personellen Anforderungen unterstützen. Zeitarbeit bedeutet „Arbeiten auf Zeit”: Arbeitssuchende schließen einen ganz normalen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma und sie werden dann vorübergehend mit einer bestimmten Überlassungsdauer bei diversen Kunden nachfragebedingt eingesetzt. Für die Nutzung dieses Begriffes „Zeitarbeit“ spricht auch, dass dieser mit den international gebräuchlichen Termini wie „temporary work“, „travail temporaire“ und „lavoro temperaneo“ einhergeht. Deshalb sollte der Gesetzgeber endlich einmal kritisch überprüfen, ob seine damalige amtliche Begründung der „Leihe-Legaldefinitionen“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz heute noch zeitgemäß oder vielmehr völlig antiquiert ist und den Branchen-Realitäten krass widerspricht. Denn seinerzeit hieß es hierzu im Bundesgesetzblatt zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung: „Der Arbeitgeber wird als Verleiher, der Dritte als Entleiher und der überlassene Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer bezeichnet. Diese Begriffe stimmen zwar nicht mit dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs überein, das unter Leihe nur die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache versteht. Der Begriff des Leiharbeitsverhältnisses hat sich inzwischen nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch in der arbeitsrechtlichen Literatur durchgesetzt. Deshalb erscheint es vertretbar, dem auch im Bereich dieses Gesetzes zu folgen und die anschaulichen Begriffe „Verleiher“ usw. zu wählen.“ (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache VI/2303 vom 15. Juni 1971) Bischof Prof. Dr. Wolfgang Huber hat als Gastredner auf dem iGZ-Bundeskongress 2013 hierzu überzeugend ausgeführt: „Jeder verdient Wertschätzung – die Reinigungskraft in ihrer Arbeit in fremden Büros ebenso wie der Vorstandsvorsitzende, der darin sitzt. Der Mensch ist kein Leihgegenstand. Diese Bezeichnung ist nicht zu akzeptieren und darf niemals zur inhaltlichen Beschreibung der Branche werden.“ In der neuen Legislaturperiode hat der Gesetzgeber erneut die Chance, die falsche Wortwahl im AÜG zu korrigieren. WS

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