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Zdirekt! 03-2018

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Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Nachgefragt Z direkt! § Pflichten des Auszubildenden Demgegenüber müssen Auszubildende insbesondere die ihnen übertragenen Tätigkeiten erfüllen (Arbeitspflicht) und am Berufsschulunterricht teilnehmen (Berufsschulpflicht). Diese beiden Aspekte sind als Gegenleistung zur Ausbildungsvergütung geschuldet. Auszubildende müssen an den außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, denn der Ausbilder stellt sie hierfür unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Versäumt ein Auszubildender schuldhaft die Teilnahme am Berufsschulunterricht, kann dies – unter Umständen nach vorheriger Abmahnung – eine Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtfertigen. Daneben hat der Auszubildende die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist Stillschweigen zu wahren. Urlaub und Arbeitszeit § Julian Krinke, iGZ-Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht Auszubildende haben natürlich auch Anspruch auf Urlaub. Die Dauer richtet sich nach den Bestimmungen des Ausbildungsvertrags. Ein Anspruch besteht aber auf mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr. Jugendliche Auszubildende haben einen höheren Urlaubsanspruch, der abhängig vom Alter gestaffelt ist – je jünger der Auszubildende, desto mehr Urlaub steht ihm zu. Schwerbehinderte Auszubildende erhalten Zusatzurlaub. Besondere Regelungen zur Arbeitszeit enthält das BBiG nicht, weshalb es auf die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ankommt. Danach darf die Arbeitszeit acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie jedoch auf bis zu zehn Stunden pro Tag verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auch Kollektivvereinbarungen können Ausnahmen zulassen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren sind überdies die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Diese Jugendlichen dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden. Beendigung Das Berufsausbildungsverhältnis endet entweder durch Ablauf der Ausbildungszeit, vorzeitiges Bestehen der Abschlussprüfung oder durch Beendigung aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung. In den ersten beiden Fällen ist der Ausbildende nicht verpflichtet, den Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann sich aber aufgrund tarif- oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ergeben. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert es sich allerdings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § Es gibt mehrere Möglichkeiten einer Beendigung durch Kündigung. Das Berufsausbildungsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien während der Probezeit jederzeit, das heißt ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Die Probezeit dauert je nach Vereinbarung zwischen ein und vier Monate. Nach Ablauf der Probezeit können die Vertragsparteien ordentlich kündigen. Hierbei gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist. Außerdem steht ihnen bei besonders § schwerwiegenden Verstößen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Wahrung der Schriftform, also einer eigenhändigen Unterschrift des Kündigenden. Julian Krinke iGZ-Interview mit Prof. Dr. Volker Lüdemann, Niedersächsisches Datenschutzzentrum Facebook-Fanpages: Abschalten nicht nötig Welche Auswirkungen hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Unternehmen, die Facebook-Fanseiten betreiben? Ist das rechtlich überhaupt noch möglich – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Darüber und über weitere Folgen der DSGVO sprach iGZ-Juristin Christiane Uhlenbrock mit Prof. Dr. Volker Lüdemann, Professor für Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht an der Hochschule Osnabrück und wissenschaftlicher Leiter des Niedersächsischen Datenschutzzentrums (NDZ). Z direkt!: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die Einhaltung des Datenschutzrechts „verantwortlich“ ist. Was heißt das für die Praxis? Lüdemann: Das lässt sich heute noch nicht abschließend beantworten. Der EuGH hat lediglich Rechtsfragen beantwortet, die ihm das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Fragen der praktischen Umsetzung waren nicht Gegenstand der Entscheidung. Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen für Facebook und die Fanpage-Betreiber haben. Da der EuGH festgestellt hat, dass Facebook und die Fanpage-Betreiber grundsätzlich gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, müssen beide gemeinsam sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Facebook und die Fanpage-Betreiber Besucher künftig umfassend über Art und Umfang der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren müssen. Sie müssen zudem gewährleisten, dass die Datenverarbeitung auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage erfolgt und die Betroffenen ihre Rechte gleichermaßen gegenüber Facebook und dem Seitenbetreiber wahrnehmen können. Z direkt!: Geben Sie Unternehmen den Rat, die firmeneigenen Fanpage auf Facebook zu schließen? Lüdemann: Das ist im Grunde eine unternehmerische Entscheidung. Falls die Facebook-Fanpage für das Unternehmen keinerlei Bedeutung hat, wäre meine Empfehlung, die Facebook-Fanpage abzuschalten. Für alle anderen Unternehmen sehe ich keinen Grund, auf die Facebook-Fanpage als Baustein eines modernen Online-Marketings zu verzichten. Das Haftungsrisiko halte ich derzeit für überschaubar und vertretbar. Ob die Facebook-Fanpages gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, ist noch nicht abschließend geklärt. Solange die Verwaltungsgerichte den Fall noch nicht entschieden haben, werden die Aufsichtsbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Bußgelder verhängen, da sie diese angesichts des schwebenden Verfahrens nicht gerichtlich durchsetzen könnten. Z direkt!: Welche Schritte sollten deutsche Firmen jetzt unternehmen, wenn sie ihre Facebook-Fanpage weiterhin betreiben wollen? Lüdemann: Die Handlungsempfehlungen ergeben sich aus der rechtlichen Einordnung, die der EuGH vorgenommen hat. Der EuGH hat festgestellt, dass Facebook und der jeweilige Fanpage-Betreiber datenschutzrechtlich „gemeinsam verantwortlich“ sind. Die Entscheidung bezieht sich zwar formal auf die alte Rechtslage, ist aber auf die DSGVO übertragbar, da auch diese das Rechtsinstitut der „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ kennt (Art. 26 DSGVO). Wenn die Fanpage im bisherigen Funktionsumfang fortgeführt werden soll, müssten Facebook und der Fanseiten-Betreiber künftig die gesetzlichen Vorgaben des Art. 26 DSGVO einhalten. Solange eine solche Vereinbarung mit Facebook nicht geschlossen ist, sollten sich Facebook und die Fanpage-Betreiber so aufstellen, als wäre jeder allein für die Datenverarbeitung verantwortlich. Das bedeutet, dass die Seitenbetreiber auf ihrer Fanpage neben einem Impressum auch eine eigene Datenschutzerklärung integrieren sollten, um die Nutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen 30 31

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