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Zdirekt! 03-2015

Z direkt! § Recht

Z direkt! § Recht direkt! Juristische Aspekte der Überlassung von Flüchtlingen Streichung die beste Lösung Demografischer Wandel und die Alterung der Gesellschaft führen schon jetzt zu einem bedrohlichen Fachkräftemangel. Auch im Helferbereich sind vielfach Engpässe festzustellen. Das Problem ließe sich eindämmen, wenn Flüchtlinge und ebenso andere Drittstaatsangehörige uneingeschränkt auch in der Zeitarbeit beschäftigt werden könnten, denn viele von ihnen sind gut ausgebildet. Doch ist die Zeitarbeitsbranche noch immer mit einem Relikt aus alter Zeit belastet: Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer aus Nicht-EU-Staaten die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)erteilt werden. Die Zustimmung ist aber zu versagen, wenn der Ausländer als Zeitarbeitnehmer tätig werden will (§ 40 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz). Diese Regelung schränkt die Beschäftigungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen in der Zeitarbeit erheblich ein. § Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhält. Für Asylbewerber mit einem Hochschulabschluss kommt noch eine weitere Möglichkeit in Betracht: Sie dürfen grundsätzlich nach den ersten drei Monaten ihres gestatteten Aufenthaltes eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung auch ohne Zustimmung der BA ausüben. Voraussetzung ist, dass der Ausländer über einen anerkannten ausländischen oder über einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und einen Bruttomindestlohn erhält, der bei 48.400 Euro liegt. § § Immer dann also (aber auch nur dann), wenn eine Zustimmung der BA eingeholt werden muss, ist der Einsatz als Zeitarbeitnehmer nicht möglich. Die noch Ende letzten Jahres in Kraft getretenen Regelungen zur Erleichterung des Arbeitsmarktzuganges geduldeter Ausländer und Asylbewerber lassen die Zeitarbeit noch außen vor, da sie die Beschäftigung von einer Zustimmung der BA abhängig machen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot bedeutet dies aber nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Drittstaatsangehörige auch als Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, wenn eine Beschäftigung bereits kraft Gesetz erlaubt ist. Ebenfalls möglich ist der Einsatz, wenn eine Zustimmung der BA nicht erforderlich ist oder die BA bereits uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit zugestimmt hat. Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Aus dieser ergibt sich, ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Findet sich dort allerdings der Eintrag, dass sie nicht erlaubt ist, ist eine Beschäftigung auch in der Zeitarbeit nicht möglich. Ein Einsatz als Zeitarbeitnehmer kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Ausländer vier Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Vergleichbar stellen sich die Beschäftigungsmöglichkeiten von Geduldeten in der Zeitarbeit dar. Hierbei handelt es sich um Personen, bei denen das Asylverfahren abgeschlossen ist und die eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erhalten haben. Eine Ausnahme zu den Personen mit Aufenthaltsgestattungen gibt es aber: Personen mit einer Duldung können bereits ab dem ersten Tag eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der BA ausüben, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Uneingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen dann, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wurde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dann hat der Ausländer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierbei bestimmt § 25 Aufenthaltsgesetz, dass die Aufenthaltserlaubnis auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies ist in der Aufenthaltserlaubnis, die in Scheckkartenformat als elektronischer Aufenthaltsteil erteilt wird, vermerkt. Ausländer mit Aufenthaltstitel dürfen jede Beschäftigung, auch Zeitarbeit, annehmen. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Trotz der bestehenden Regelung in § 40 18

Recht direkt! § Z direkt! Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetzes bieten sich doch einige Beschäftigungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen und von Flüchtlingen, und künftig wird noch mehr möglich sein. Bund und Länder haben sich beim Flüchtlingsgipfel darauf geeinigt, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber und Geduldete in der Zeitarbeit zu lockern. Danach soll eine Beschäftigung neben den bestehenden Möglichkeiten immer dann erlaubt sein, wenn die BA keine Vorrangprüfung durchzuführen hat. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer eine § Beschäftigung in einem Mangelberuf aufnehmen möchte. Die relevanten Berufsgruppen sind in der BA- Positivliste aufgeführt. Zu beachten ist, dass das Zeitarbeitsverbot hier erst nach Ablauf von drei Monaten des erlaubten, gestatteten/geduldeten Aufenthalts entfällt. Weiter ist der Nachweis zu erbringen, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Sie haben den tariflichen oder ortsüblich zu zahlenden Lohn zu erhalten. Gegebenenfalls ist zudem ein Verfahren auf Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses durchzuführen. Für andere Berufs- und Tätigkeitsgruppen entfällt das Zeitarbeitsverbot spätestens nach 15 Monaten. Auch hier bleibt der Nachweis, dass der Ausländer für die Beschäftigung den tariflichen oder ortsüblichen Lohn erhält. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf die BA eine Zustimmung auch dann nicht mehr verweigern, wenn der Ausländer in der Zeitarbeit beschäftigt werden will. § § Nicht möglich ist jedoch weiterhin eine Beschäftigung von Geduldeten und Asylbewerbern in der Zeitarbeit, wenn die BA eine Vorrangprüfung durchzuführen hat. Damit schmälert der Gesetzgebungsentwurf die Beschäftigungschancen von Geflüchteten. Anderes war noch mit Beschluss des Koalitionsausschusses vom 6. September geplant, nach dem das Zeitarbeitsverbot für Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten gestrichen werden sollte. Das Argument, eine Vorrangprüfung sei aufgrund der wechselnden Kundenbetriebe in der Zeitarbeit nicht effektiv umsetzbar, überzeugt nicht. Zeitarbeitsunternehmen müssen aus rechtlichen Gründen ihre Stellenausschreibungen mit konkreten Anforderungsprofilen verbinden. Eine Vorrangprüfung kann damit effektiv auch in der Zeitarbeit durchgeführt werden. Auch wenn das Zeitarbeitsverbot nicht ersatzlos gestrichen wird und für die übrigen Drittstaatsangehörigen weiterhin gilt, sind die geplanten Änderungen zur Lockerung des Zeitarbeitsverbotes ein wichtiger Schritt für die Zeitarbeitsbranche. Derzeit liegen etwa 240.000 unbearbeitete Asylanträge beim Bundesamt für Migration. Die Anzahl der Geduldeten liegt etwa bei 130.000. Die beste Lösung ist die vollständige Streichung des Zeitarbeitsverbotes. Dann könnten auch andere Drittstaatsangehörige, die zu Erwerbszwecken nach Deutschland einreisen, in der Zeitarbeit beschäftigt werden. Auf nahezu 100 Prozent der Arbeitsverhältnisse findet ein Zeitarbeitstarifvertrag Anwendung. Diese Flächentarifverträge inklusive weiterer elf Tarifverträge über Branchenzuschläge, einem Mindestlohntarifvertrag sowie die erstmals zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Verordnung über eine Lohn untergrenze in der Zeitarbeit normieren gefestigte Rahmenbedingungen für eine Beschäftigung. Ein wichtiges Teilziel bei der Beschäftigung von Ausländern in der Zeitarbeit ist erreicht. Denn letztlich profitieren alle davon: Die Zeitarbeitsbranche kann ihre integrative Funktion wahrnehmen und Flüchtlingen eine berufliche Perspektive bieten. Für die Flüchtlinge bedeutet die Integration in den Arbeitsmarkt auch eine Integration in die Gesellschaft. Die geplanten Änderungen sollen vermutlich zum 1. November 2015 in Kraft treten. Anzeige RAin Judith Schröder Der Versicherungsspezialist für Personaldienstleister. Exklusives Sonderkonzept für Haftpflichtrisiken. § 19

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