Aufrufe
vor 3 Jahren

Zdirekt! 02-2020

  • Text
  • Zeitarbeit
  • Coronakrise
  • Krise
  • Unternehmen
  • Kurzarbeit
  • Arbeit
  • Titelthema
  • Deutschland
  • Zeitarbeitsunternehmen
  • Zeitarbeitsbranche
  • Wwwigzeitarbeitde

28 TITELTHEMA

28 TITELTHEMA Deutschland beim Kurzarbeitergeld weit vorn Das Coronavirus kennt keine Grenzen und nicht nur die Zeitarbeitsbranche in Deutschland ist im besonderen Ausmaß von der Krise betroffen. Für mehr als ein Drittel der Beschäftigten wurde laut Bundesagentur für Arbeit im März und April dieses Jahres Kurzarbeit angezeigt. Als Folge der Coronakrise erwartet die Branche für das laufende Jahr einen Marktrückgang von bis zu 30 Prozent, wie eine Studie Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) belegt. Finnland Deutschland | Frankreich | Schweiz Italien Schweden Norwegen Niederlande | Polen | Österreich Portugal Spanien Estland | Lettland Tschechische Republik Griechenland | Zypern Rumänien Belgien | England Slowenien Bulgarien | Dänemark | Irland | Kroatien | Litauen | Luxemburg | Ungarn BEZUGSDAUER VON KURZARBEITERGELD während der Coronakrise = 1 Monat = 1 Monat Verlängerung Quelle: European Trade Union Institute, Stand: Mai 2020

Z direkt! 02/2020 TITELTHEMA 29 Die Zahlen machen deutlich: Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG), wenn auch befristet, für Betriebe und Beschäftigte der Zeitarbeitsbranche zu erweitern, war notwendig und richtig. Der iGZ hatte sich hierfür im Vorfeld wiederholt stark gemacht. Wie in der Finanzkrise 2008/09 hat sich das Instrument zur Krisenbewältigung bereits bewährt. Der Blick auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bestätigt diese These. In Belgien ging laut dem Arbeitgeberverband federgon im April die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden von Zeitarbeitskräften gegenüber dem Vormonat um 28 Prozent zurück. Gegenüber April 2019 verzeichnete die dortige Zeitarbeitsbranche einen Rückgang von rund 45 Prozent. In der Schweiz hat der Verband der Personaldienstleister swissstaffing in einer Umfrage ermittelt, dass durchschnittlich knapp jede zweite Schweizer Zeitarbeitskraft nach dem Lockdown im März in Kurzarbeit war, wenn der Verleihbetrieb dies beantragt hatte. UNTERSCHIEDLICHE VORAUSSETZUNGEN Neben dem krisenbedingten Zugang zu KUG für die Zeitarbeitsbranche in Deutschland haben auch die Regierungen in der Schweiz und in Österreich den Weg hierfür freigemacht. Auch wenn die Branche damit aktuell EU-weit von KUG und anderen Krisenmaßnahmen profitiert, so bestehen dennoch Unterschiede bei den Voraussetzungen. Im Nachbarland Frankreich hängt beispielsweise der Anspruch auf KUG vom Einsatzbetrieb ab. Hat der Kunde seine Beschäftigten nicht in Kurzarbeit geschickt, greift das Instrument für den Verleiher nicht. Nur für die eigene Stammbelegschaft kann der Zeitarbeitsbetrieb ohne diese Voraussetzung Kurzarbeit anmelden. Auch die Auszahlungsdauer ist hiervon betroffen. Ist die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Einsatzdauer erreicht, endet gleichzeitig der Anspruch auf KUG. GLEICHER NAME, ANDERER INHALT Unabhängig von den spezifischen Voraussetzungen für die Zeitarbeitsbranche sind auch die KUG-Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ausgestaltet und können auf gesetzlicher oder tariflicher Basis bestehen. Darüber hinaus ist zwischen Ländern zu unterscheiden, die die Lohnersatzleistung auf das Nettoentgelt oder den Bruttolohn beziehen. Auch die Dauer der Zahlungen variiert stark. Unterm Strich wird deutlich, dass besonders in Deutschland die KUG-Leistungen großzügig gestaltet sind und damit Betrieben den Liquiditätserhalt ermöglichen und Einkommensverluste von Beschäftigten begrenzen. Im europäischen Vergleich befindet sich Deutschland mit einer KUG- Bezugsdauer von 12 Monaten unter den Top 3. Zuletzt wurde mit dem Sozialschutzpaket II die Möglichkeit geschaffen, das KUG bei bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 87 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts aufzustocken. KRITIK AN ERLAUBNISFREIER ANÜ Nach wie vor schwer nachvollziehbar ist hingegen die seit Anfang April geltende Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), dass eine kurzfristige, erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der Coronakrise möglich ist. iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz kritisiert dies als eine „faktische Herabstufung zu einer schrankenlosen Vermittlungstätigkeit“ und fordert eine Korrektur. Eine ähnliche, auf drei Monate befristete Regelung gibt es noch in Belgien, bei der Arbeitgeber ihre Beschäftigten anderen Unternehmen ohne Erlaubnis überlassen können, wenn diese in systemrelevanten Branchen tätig sind. Auch hier hat der zuständige Arbeitgeberverband federgon gewarnt, dass das gesamte Anspruchsprofil der professionellen Arbeitnehmerüberlassung damit aufs Spiel gesetzt wird. KUG-KRISENMODUS ABSTELLEN Welche Auswirkungen die Coronakrise auf die Mitgliedstaaten und die EU als Ganzes haben wird, bleibt abzuwarten. Klar ist, mit dem Vorstoß der Europäischen Kommission für das EU-Kurzarbeiterprogramm „Support mitigating Unemployment Risks in Emergency“ (SURE) könnte sie ihre Kompetenzen langfristig ausweiten. Das neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung zur Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise wurde vom Rat der Europäischen Union am 19. Mai 2020 angenommen und soll dazu beitragen, durch die Coronavirus-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze und Erwerbstätige zu schützen. Hierfür sind Kredite in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgesehen, abgesichert durch Garantien der Mitgliedstaaten. Unabhängig von der politischen Bewertung dieses supranationalen Instruments ist damit zumindest der nationale Ausschluss ganzer Branchen von KUG-Regelungen nicht mehr ohne Weiteres vertretbar. Die Mitgliedstaaten können die Darlehen zunächst bis zum 31. Dezember 2022 beantragen. Zukünftig muss es daher darum gehen, den „KUG- Krisenmodus“ für die Zeitarbeitsbranche abzustellen und einen unbefristeten Anspruch zu ermöglichen. Der iGZ wird diese Debatte intensiv vorantreiben. DS

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.