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Zdirekt! 02-2014

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Z direkt! Kurz berichtet

Z direkt! Kurz berichtet VBG-Beitragssatz gesunken Für über eine Million Unternehmen verringern sich Beitragssatz und Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfall versicherung VBG gegenüber dem Vorjahr. Der VBG-Vorstand hat ent schieden: Der Beitragssatz der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte sinkt gegenüber dem Vorjahr auf 4,50 Euro (2012: 4,80 Euro). Die Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen hat den Vorstand in die Lage versetzt, den Beitrag zu senken. Erfreulich für die zahlreichen Kleinunternehmen: Der Mindestbeitrag reduziert sich ebenfalls auf 48 Euro (2012: 50 Euro). Der Beitragssatz für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt beträgt auch für 2014 je Versicherungsverhältnis 2,73 Euro. Der Lastenausgleich wird bis 2014 stufenweise durch ein System der Lastenverteilung ersetzt. Branchenzuschläge beschlossen Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus dem iGZ und dem BAP, hat zwei weitere Branchenzuschlags-Tarifverträge abgeschlossen. Ab dem 1. Juli werden Zuschläge beim Einsatz im Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) sowie beim Einsatz in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE – gewerblich) fällig. Der TV BZ KS sieht Zuschläge von bis zu 20 Prozent (EG 1 und 2), von bis zu 11 Prozent (EG 3 und 4) sowie von bis zu 10 Prozent (EG 5) vor. Für die EG 6 bis 9 wird kein Zuschlag fällig. Der TV BZ PE – gewerblich sieht Zuschläge von bis zu 20 Prozent (EG 1 bis 5) vor. Für die EG 6 bis 9 sind keine Zuschläge vereinbart worden. Annahmeverzugslohn: Revision zurückgewiesen Zurückgewiesen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Revision eines Zeitarbeitnehmers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg – der Klagende hatte Annahmeverzugslohn von je sieben Stunden („Garantie stunden“) für drei bestimmte Arbeitstage eingefordert. Grund: Der Disponent des Zeitarbeitsunternehmens konnte ihm keinen Arbeitseinsatz vermitteln. In der fraglichen Zeit wurde der Zeitarbeitnehmer jedoch über drei Wochen hinweg für jeweils mindestens 35 Wochenstunden beschäftigt. Das entspricht der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindestarbeitszeit. Mindestlohn in Kraft Am 26. März wurde die zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1. April 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft und gilt auch für ausländische Zeitarbeitsunternehmen. Das Mindeststundenentgelt beträgt in den Neuen Bundesländern vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 7,86 Euro, vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2016 8,20 Euro und vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 8,50 Euro. In den übrigen Bundesländern beträgt es parallel 8,50 Euro, 8,80 Euro und 9,00 Euro. Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Zeitarbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, sofern dieses höher ist. Sozialauswahl notwendig Bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Sozialauswahl notwendig. Auch ein Unternehmen, das Arbeitnehmer an andere Unternehmen überlässt, hat diese Pflicht. Es darf die Entscheidung, welcher Arbeitsplatz wegfällt, nicht an die ausleihenden Unternehmen delegieren. Schon vor Übersendung der Profile müsse die Sozialauswahl erfolgen, entschied das Arbeitsgericht Lübeck (Arbeitsgericht Lübeck am 4. September 2013 (AZ: 5 Ca 1244/13)). Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern Erstmals wurde durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein eine Entscheidung zum Merkmal „vergleichbarer Arbeitnehmer“ bei der Zahlung von Branchenzuschlagstarifen getroffen. Im vorliegenden Fall gab es im Kundenunternehmen mehrere Mitarbeiter, die eine mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbare Tätigkeit ausübten bzw. auf einer ähnlichen Stelle eingesetzt, aber unterschiedlich vergütet wurden. Gefordert wurde das höchste vergleichbare Entgelt, mindestens aber eine durchschnittliche Vergütung im Vergleich zu den Stammkräften. Der Zeitarbeitnehmer, so das LAG, müsse aber nur dann gleichbehandelt werden, wenn er über die gleiche Qualifikation der höher Bezahlten verfüge, was nicht der Fall war. Wolfram Linke 4

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