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Tarifwerk 2007-2008

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46 47 § 4 2. Höhere

46 47 § 4 2. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. Banktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Betriebliche Arbeitszeitflexibilisierungen auf der Grundlage tariflicher Regelungen bleiben unberührt, sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt. Mindesturlaub 1. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von Zusätzliches Urlaubsgeld Ab dem zweiten Jahr des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld. Die Auszahlung erfolgt mit der Abrechnung für den Monat Juni eines jeden Jahres. Das zusätzliche Urlaubsgeld erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf den Stichtag 30. Juni. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses, im zweiten Jahr 150 EUR brutto, § 5 Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit im ersten Jahr 24 Arbeitstagen, im zweiten Jahr 25 Arbeitstagen, im dritten und vierten Jahr jeweils 26 Arbeitstagen und ab dem fünften Jahr 28 Arbeitstagen. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. 2. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt unberührt. 3. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. im dritten und vierten Jahr 200 EUR brutto, ab dem fünften Jahr 300 EUR brutto. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend der vereinbarten individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

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