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Tarifwerk 2007-2008

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44 45 Tarifvertrag zur

44 45 Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit § 1 § 2 Präambel Die Tarifvertragsparteien sehen eine Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung in den sachlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Interesse eines fairen Wettbewerbs als notwendig an, um soziale Verwerfungen und gespaltene Arbeitsmärkte zu vermeiden. Um diesen Tarifvertrag umzusetzen, werden die Tarifvertragsparteien gemeinsam Initiativen einleiten, damit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ausgedehnt wird. Die Parteien stimmen deshalb darin überein, dass dieser Tarifvertrag erst dann Wirkung entfalten soll, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in den sachlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen und eine Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes wirksam wird. Mit den nachfolgend vereinbarten Regelungen tragen die Tarifvertragsparteien ausschließlich den besonderen Bedingungen der Zeitarbeitsbranche Rechnung. Sie stellen insoweit auch keine Präjudizierung der Festlegung eines allgemeinen Mindestlohns und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen dar. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die nachfolgenden Regelungen nicht dazu geeignet sind, vom gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) abzuweichen. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen. 3. Persönlicher Geltungsbereich: Für alle Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassen werden. 4. Branchen- und Haustarifverträge, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, gehen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vor. Mindestentgelt 1. Diese Mindestentgelte sind zugleich Entgelte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Diese Mindestentgelte entsprechen den Entgelten der Entgeltgruppe M des § 3 Absatz 11 Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit BZA/DGB-Tarifgemeinschaft sowie der Entgeltgruppe M des § 3 Absatz 1 Entgelttarifvertrag Zeitarbeit iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft. Das Mindestentgelt beträgt: in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: 6,10 EUR in der Zeit von 01.07.2006 bis 31.12.2006, 6,22 EUR in der Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2007, 6,36 EUR in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2008, in den übrigen Bundesländern: 7,00 EUR in der Zeit von 01.07.2006 bis 31.12.2006, 7,15 EUR in der Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2007, 7,31 EUR in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2008. Es gilt das Entgelt des Arbeitsortes (Entleihbetrieb). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist. § 3

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