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Tarifwerk 2007-2008

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26 27 Entgeltrahmentarifvertrag Entgelttarifvertrag § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitszeit § 3 Manteltarifvertrag Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungenin der Zeitarbeit § 2 Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses 2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis (vgl. PN 5;6) als nicht zustande gekommen. Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. 2.2. Probezeit und Kündigungsfristen Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. PN 5;6) gelten als Probezeit. 3.1. Arbeitszeit 3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und aufgrund betriebliche Möglichkeiten mit einer geringeren als der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. beschäftigt werden, sind Teilzeitbeschäftigte. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat berechnet sich dann anteilig. Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.

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