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Tarifwerk 2004-2007

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Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Entgeltgruppe 6: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten, mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind. Entgeltgruppe 7: Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Fachschul- oder Fachhochschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen. Entgeltgruppe 8: Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind. Entgeltgruppe 9: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer hohe Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben und selbstständig komplexe organisatorische oder innovative Aufgabenstellungen zu bewältigen haben. Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Die Vergütung gemäß der Hauptstufe kann bereits vor Ablauf von 12 Monaten Beschäftigungsdauer erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die in ihn gestellten Erwartungen durch seine persönliche Leistung wesentlich übertrifft. Bei der Beurteilung der persönlichen Leistung ist von dem in Anlage 1 enthaltenen Beurteilungsschema auszugehen. Der Arbeitnehmer hat nach 6 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 2; 7) Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. 4.3. entfallen (vgl. PN 8) § 5 Einsatzbezogene Zulage Nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird zusätzlich zum Entgelt der Hauptstufe eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4 EUR 0,25, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 EUR 0,40 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach Ablauf von 14 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 2;7) gezahlt. In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden. § 4 Entgeltstufen § 6 Entgeltschlüssel/Sonderregelung Ost 4.1. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Vergütung gemäß der Eingangstufe (ES). 4.2. Nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. PN 2;7) erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung gemäß der Hauptstufe (HS). 6.1. Für die Entgeltgruppen gilt folgender Entgeltschlüssel: Entgeltgruppe 1 2 3 4 5 (Eckentgelt) 6 7 8 9 Prozent 69,7 % 73,80 % 80,90 % 90,00 % 100,00 % 110,00 % 121,00 % 132,00 % 157,00 % 6\| |7

Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit 6.2. Der Abschlag gemäß § 3 Entgelttarifvertrag wird stufenweise bis zum 31.12.2008 zurückgeführt, eine Angleichung der Ost-Entgelte an die West- Entgelte erfolgt spätestens zu diesem Zeitpunkt. Die einzelnen Stufen werden im jeweiligen Entgelttarifvertrag festgelegt. Dabei wird unabhängig von der Laufzeit des Entgelttarifvertrages bis zum 31.12.2006 der Abschlag auf mindestens 8,5 % zurückgeführt. Sollte aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der vereinbarte Zeitpunkt der Angleichung (31.12.2008) nach Auffassung einer Tarifvertragspartei nicht aufrechterhalten werden können, wird wie folgt verfahren: Die Tarifvertragspartei beantragt schriftlich unter Angabe der Gründe die Verschiebung des Zeitpunktes, spätestens bis zum 01.10.2007. Die jeweils andere Tarifvertragspartei ist in diesem Fall zur Aufnahme von Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten verpflichtet. § 7 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 30. Juni 2006, gekündigt werden. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab Stichtag 01.01.2003. 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt. 6. Bei Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt die Einstufung zunächst wieder in die Eingangsstufe. Die Fristen hinsichtlich eines Wechsels in eine höhere Entgeltstufe berechnen sich auf den Zeitpunkt des Wechsels der Entgeltgruppe. Satz 1 gilt nicht, sofern das Entgelt der Eingangsstufe geringer ist als das bisherige Entgelt; in diesem Fall erfolgt die Einstufung in die Hauptstufe der neuen Entgeltgruppe. 7. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. 8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäftigten, die am 1. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch. 8\| |9

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