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Tarifverträge 2010-2013

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Tarifwerk 28 29

Tarifwerk 28 29 Tarifwerk §4 Zuschläge 4.1. Mehrarbeit 4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. 4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Std. 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Std. 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Std. 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Std. hinausgehen. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent und wird jeweils in dem Monat ausgezahlt, in dem die Mehrarbeit angefallen ist. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte. 4.2. Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag von 20 % vergütet. 4.3. Sonntagsarbeit Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). 4.4. Feiertagsarbeit Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7). Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen. 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen / ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart: Nachtarbeit 15,0 Prozent Sonntagsarbeit 25,0 Prozent Feiertagsarbeit 35,0 Prozent Samstagsarbeit in der Zeit von 13.00 – 23.00 Uhr 7,5 Prozent 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb. 4.5.5. Zuschläge werden jeweils in dem Monat ausbezahlt, in dem sie anfallen. Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet. Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag

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