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Tarifverträge 2010-2013

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Tarifwerk 12 13

Tarifwerk 12 13 Tarifwerk §6 Entgeltumwandlung §7 Inkrafttreten und Kündigung §8 Salvatorische Klausel Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderungen treten am 01. Juli 2010 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Oktober 2013 gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. Protokollnotizen 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder Bruttostundenlohnes erfolgt. Diese Regelung findet entlage des iGZ. sprechende Anwendung auf Arbeitnehmer, die eine Zu- nach § 2.2. erhalten. 2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die Berechnung des ununterbrochenen 8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses nach 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäftigten, die am 01. diesem Tarifvertrag erfolgt ab dem Stichtag 01.01.2003. März 2005 noch keinen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. März 2005 einen 3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen, behalten diesen einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt. tariflichen Anspruch. Das sich aus der Zusatzstufe ergebende Stundenentgelt richtet sich nach dem Entgelttarifvertrag 4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen vom 29. Mai 2003. jederzeit vorgenommen werden. 9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch 5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet auf einsatzbezogene Zulage erworben haben, gilt sich ausgehend vom Beginn der geringwertigeren Tätigkeit. für die Dauer dieses Einsatzes die Regelung in § 5 des Entrührt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unbegeltrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Februar 2005. 6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen 10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses werden Zeiten, vom 18. Februar 2005 entfällt für alle Beschäftigten, die in denen das Beschäftigungs verhältnis ruht, nicht am 01. Juli 2006 noch keinen Anspruch auf die Haupt- mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen stufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 01. Juli 2006 die und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum Hauptstufe erreicht haben, behalten diesen tariflichen von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Anspruch. 7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Entgeltstruktur richtet sich nach den durch den Tarifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppierungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen Hannover, den 30. April 2010 Entgeltrahmentarifvertrag Entgeltrahmentarifvertrag

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