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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress Ost 2019

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Clemens von Kleinsorgen:

Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMITTEL DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT §323 ff SGB III - Antragstellung Notwendigkeit der Antragstellung (§ 323 Abs. 1 S. 1 SGB III) i.d.R. keine bestimmte Form der Antragsstellung erforderlich Anruf genügt: 0800 4 555520 Hotline Arbeitgeberservice Rechtzeitige Antragstellung (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III) Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, das je nach Förderleistung unterschiedlich sein kann: ‣ vor Entstehen der Kosten (z.B. VB) ‣ vor Beschäftigungsaufnahme (z.B. EGZ) ‣ vor Maßnahmenbeginn (z.B. § 45) ‣ vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (GZ) LK Ost 28.05.2019 Wohnortprinzip (§ 327 Abs. 1 S. 1 SGB III) Dies ist ein Platzhaltertext. Der Text, den Sie eingeben, behält den Stil und die Formatierung des Platzhaltertexts. Antrag ist bei der Agentur zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses seinen Wohnort /Firmensitz hat LK Ost 28.05.2019 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.

Landeskongress Ost 3 Förderung aus dem Vermittlungsbudget § 44 SGB III (VB) § 44 Vermittlungsbudget Förderungsfähiger Personenkreis Eine Förderung aus dem VB können erhalten: ‣ Arbeitslose ‣ von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchende ‣ Ausbildungssuchende, die bei der AA gemeldet sind und eine berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben ‣ Berufsrückkehrer (in sinngemäßer Anwendung § 16 bzw. §17) ‣ Selbständige (in sinngemäßer Anwendung § 16 bzw. §17) LK Ost 28.05.2019 69

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