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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress Ost 2019

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Julian Krinke:

Julian Krinke: RECHTLICHE IRRTÜRMER UND FEHLERQUELLEN IN DER PERSONALARBEIT Festhaltenserklärung Geht immer! • Wann? • PDL hat keine AÜ-Erlaubnis • fehlerhafte Bezeichnung des AÜV + keine Konkretisierung vor Überlassung • Überschreitung der ÜHD • Voraussetzungen? • Abgabe ggü. Kunde und/oder PDL • innerhalb eines Monats ab Überschreitung der ÜHD -> Erklärung vor Erreichen der ÜHD unwirksam! • zuvor „Vorstellung“ bei einer Agentur für Arbeit, die Identität und Datum bestätigt • Erklärung muss spätestens am 3. Tag nach der Vorlage Kunde und/oder PDL zugehen • Rechtsfolge! • Arbeitsverhältnis mit PDL bleibt bestehen • aber: Gesetzesverstoß wird nicht geheilt, kein weiterer Einsatz beim Kunden möglich Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke Reduzierung Arbeitszeit Was ist möglich? • Tatbestände • allgemeiner Reduzierungsanspruch (§ 8 TzBfG) • Verringerung zeitlich nicht begrenzt • kein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit (vgl. § 9 TzBfG) • Elternzeit (§ 15 BEEG) • bis zu 3 Jahre • Reduzierung zur Pflege naher Angehöriger (§ 3 PflegeZG und § 2 Abs. S. 1 FPfZG) • Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) • Ausgleich • 1-5 Jahre • Ablehnung aus betrieblichen Gründen oder wenn bereits andere AN verringert haben (Bsp.: bei 200 Beschäftigten 14) • für Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit besondere Befristungsgründe für Vertretungskraft, i.Ü. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.

Landeskongress Ost Kündigung und Krankheit Was ist zu beachten? • Kündigung während der Krankheit • möglich, denn es gibt keine Rechtsnorm, die dies ausschließt! • Kündigung wegen Krankheit • wie andere personenbedingte Kündigungen -> Prüfung in 3 Stufen • Negative Gesundheitsprognose • Häufige Kurzerkrankungen in Vergangenheit können Indiz für entsprechende Entwicklung in Zukunft sein • Vergangene lang andauernde Erkrankung ≠ lang andauernd in der Zukunft • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen • Konkrete Betriebsablaufstörungen (z.B. zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, Verlust von Aufträgen) • Interessenabwägung im Einzelfall • Abmahnung? Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht iGZ-Bundesgeschäftsstelle Albersloher Weg 10 48155 Münster iGZ-Hauptstadtbüro Schumannstraße 17 10117 Berlin recht@ig-zeitarbeit.de www.ig-zeitarbeit.de Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 61

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