Julian Krinke: RECHTLICHE IRRTÜRMER UND FEHLERQUELLEN IN DER PERSONALARBEIT Datenschutz bei Bewerbungen Was ist zu beachten? • Bewerbung auf bestimmte (z.B. ausgeschriebene) Stelle • Verwendung nur für diese Stelle -> § 26 Abs. 1 BDSG (neu) • Verwendung für andere Stelle/anderen Kunden -> Einwilligung • aktuell keine Stelle/Speicherung der Unterlagen über Bewerbungsverfahren hinaus -> Einwilligung • Initiativbewerbung • Bewerbung auf alle Arbeitsplätze, die Qualifikation des Bewerbers entsprechen -> § 26 Abs. 1 BDSG (neu) • aktuell keine Stelle/Speicherung der Unterlagen über Bewerbungsverfahren hinaus -> Einwilligung • Zugang zu Bewerberdaten nur für diejenigen, die mit Bewerbung befasst • Nichteinstellung oder keine Einwilligung: Aufbewahrung 2 – 6 Monate • Information des Bewerbers nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG (neu): „Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung […] erforderlich ist.“ Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke Bewerbungsgespräch Darf ich alles fragen? Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Ost Fragen zum Urlaub Gilt in der Probezeit eine Urlaubssperre? • Vollurlaub Teilurlaub • Vollurlaub • erstmals nach Wartezeit von 6 Monaten • danach: Anspruch entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres (in voller Höhe) • Teilurlaub -> § 6.2.3. MTV • 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses • Anspruch auf Teilurlaub entsteht bereits mit Beginn des ArbV, wenn … • … zu Beginn des ArbV feststeht, dass Wartezeit nicht erfüllt werden kann -> = ArbV beginnt in 2. Jahreshälfte (nach dem 01.07.); • anders: Beginn in 1. Jahreshälfte • … ArbV auf ≤ 6 Monate befristet; • anders: Probezeitkündigung • Anspruch entsteht ebenfalls in voller Höhe Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke Fragen zum Urlaub Urlaub verfällt immer zum Jahresende, spätestens im März! • Grundsatz: Urlaub muss im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) genommen werden • Andernfalls: Erlöschen des Anspruchs zum 31.12. • (automatische) Übertragung des Anspruchs, wenn… • …dringende betriebliche oder in der Person des ZAN liegende Gründe dies rechtfertigen • Urlaub muss bis 31.03. des Folgejahres genommen werden (§ 6.2.4. MTV iGZ) • … ZAN während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und er seinen Urlaubsanspruch daher nicht ausüben konnte (EuGH, Urt. v. 20.01.2009 - C-350/06 – (Schultz-Hoff)) • aber auch hier Möglichkeit der Vertragsparteien, absoluten Übertragungszeitraum zu vereinbaren • Zeitraum von bis zu 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Ordnung (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 − C-214/10 (KHS)) • … kein Hinweis + Aufforderung des AG (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, C-619/16 und C-684/16) • rechtzeitig vor Ablauf des Bezugs-/Übertragungszeitraumes Landeskongress Ost, Syndikus-RA Julian Krinke 59
LANDESKONGRESS OST 28. Mai 2019 Mag
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