RA Jörg Hennig: PRÜFPRAXIS DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT: SCHWERPUNKTE – SANKTIONEN – STRATEGIE Konkretisierung II Rahmenverträge ohne konkrete Kontingente unzulässig Aktueller Textbaustein der BA: Da der Rahmenvertrag keinen Überlassungsvertrag darstellt, sondern dieser erst durch die Einzelvereinbarung entsteht, muss die Einzelvereinbarung dem Schriftformerfordernis nach § 12 AÜG i.V.m. § 126 BGB genügen. ….. Der eigentliche Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist dann die konkrete Einzelvereinbarung. Diese muss dann auch den Anforderungen der Offenlegung nach § 1 Abs. 5 AÜG und Schriftlichkeit nach § 12 AÜG genügen. Erst hier wird eine Schuldrechtliche und somit auch einklagbare Verpflichtung begründet. „Tipp“ der BA: Boten einstellen! Konkretisierung III Worum geht es? • Die Konkretisierung bedarf nur dann keiner Schriftform, wenn im Hauptvertrag eine zwingende und bindende Absprache erfolgt ist. Daher folgende Varianten möglich: • Einhaltung der „echten“ Schriftform, indem jede Konkretisierung mit einer Originalunterschrift versehen wird • Wahl der elektronischen Form („App“) • Versuch, die Kontingentlösung in rechtsverpflichtender Weise zu praktizieren, also verbunden mit Liefer- und Abnahmeverpflichtungen • Arbeiten mit der „Vollmachtslösung“, nach der der Personaldienstleister vom Kunden eine Vollmacht zur Unterschrift unter die jeweiligen Einsatzvereinbarungen besitzt (oder umgekehrt) • Verzicht auf Annahmeerklärung (§ 151 BGB) iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Ost Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeit • Das BAG hat am 19.12.2018 (10 AZR 231/18) entschieden, dass Mehrarbeitszuschläge stets ab einem prozentualen Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen sind. • Die bisher starren Grenzen des MTV-iGZ gelten deshalb nicht mehr; stattdessen muss das Überschreiten nun relativ in demselben Verhältnis wie bei vertraglicher Vollzeit zur absoluten Grenze gesehen werden, ab der Mehrarbeitszuschläge anfallen. 17 BAG zur Befristung ohne Sachgrund • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur zulässig, wenn bislang zwischen den Parteien noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG v. 23.01.2019 – 7 AZR 733/16) • Das Gericht folgt dem BVerfG (v. 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), welches die bisherige BAG-Auslegung - Befristung ohne Sachgrund bleibt zulässig, wenn das letzte Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt - für unzulässig erklärt hatte • Es ist zu erwarten, dass auch solche Vorbefristungen zukünftig genauer überprüft werden 18 125
LANDESKONGRESS OST 28. Mai 2019 Mag
Landeskongress Ost Programm MODERAT
Landeskongress Ost 14.15 (Block B)
Landeskongress Ost Marcel Speker iG
Landeskongress Ost Sylvia Hesse iGZ
Landeskongress Ost Dirk Hellmann iG
Landeskongress Ost Florian Meyer iG
Landeskongress Ost Benjamin Fuchs i
Landeskongress Ost Björn Richter i
Landeskongress Ost Ulrike Kücker i
Landeskongress Ost Dr. Jürgen Ude
Landeskongress Ost Dr. Jenny Rohlma
Landeskongress Ost Eine Vision für
Landeskongress Ost Mitmach-Kampagne
Landeskongress Ost Weitere Medienar
Landeskongress Ost 03 Best Practice
Landeskongress Ost Wie geht es weit
Landeskongress Ost Werner Stolz iGZ
Werner Stolz: AKTUELLE HERAUSFORDER
Werner Stolz: AKTUELLE HERAUSFORDER
Werner Stolz: AKTUELLE HERAUSFORDER
Werner Stolz: AKTUELLE HERAUSFORDER
ERP-Lösung für Personaldienstleis
Tim Behrendt: HEUTE SCHON GUT AUFGE
Tim Behrendt: HEUTE SCHON GUT AUFGE
Tim Behrendt: HEUTE SCHON GUT AUFGE
Weil Weil ich hier ich so meine akz
Landeskongress Ost Rechtliche Irrt
Landeskongress Ost Fragen zum Urlau
Landeskongress Ost Kündigung und K
Landeskongress Ost Clemens von Klei
Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMIT
Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMIT
Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMIT
Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMIT
Laden...
Laden...
Laden...
© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
PortAL 10
Albersloher Weg 10
48155 Münster
Tel. 0251 32262-0
Fax 0251 32262-100
Schumannstr. 17
10117 Berlin
Tel. 030 280459-88
Fax 030 280459-90