Judith Schröder: RECRUITING – WAS IST AUS RECHTLICHER SICHT ZU BEACHTEN? Der Anruf OLG Frankfurt (Urteil vom 09.08.2018 – 6 U 51/18) • Der Erstanruf eines Personalberaters auf dem privaten Handy eines Arbeitnehmers ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Anrufer nicht zu Beginn des Gesprächs davon vergewissert, dass sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatzbefindet oder momentan auf andere eise für den Arbeitgeber tätig ist. • Unter denselben Voraussetzungen sind Folgeanrufe auf dem privaten Mobiltelefon des Umworbenen wettbewerbswidrig. Fazit Ein Anruf ist zumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt und das Interesse an einem vertieften Kontakt erfragt. 15 E-Mail/Privatnachricht über soziale Netzwerke Unzumutbare Belästigung Ausdrückliche Einwilligung Option Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen, bei elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Was datenschutzrechtlich zulässig sein kann, kann dennoch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein Xing-Einstellungen: • „Aktiv auf Jobsuche“ • „nicht auf Jobsuche“ • „offen für Angebote“ Im Ergebnis auch nicht als ausdrückliche Einwilligung zu bewerten. 16 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Ost Unlauteres Abwerben über Xing LG Heidelberg (Urteil vom 23.05.2012 – 1 S 58/11) „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ Das Gericht wertet die Aussage als Herabsetzung des Mitbewerbers. Weiter bejahte das Gericht eine gezielte Behinderung des Mitwerbers durchunlauteres Abwerben von Mitarbeitern. Die Abwerbung ist zwar grds. zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, wie z.B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber. 17 Direktes Ansprechen beim Kunden Gelten in der Zeitarbeit andere Maßstäbe? Keine anderen Maßstäbe • Betrieb des Kunden ist als „verlängerte betriebliche Sphäre“ des PDL zu sehen • Bereits die bisherige Rspr. hält Abwerbeversuche des Mitbewerbers vor Ort für unzulässig • Kunde und Mitbewerber wirken auf ZAN ein OLG Karlsruhe Gemeinsame Informationsveranstaltung von Kunde und anderem PDL bei Kunden zwecks Akquise bei vorherigem PDL beschäftigter ZAN ist nicht grds. unzulässig Bindung des ZAN ist auf eine vorübergehende (18) Monate gerichtete Tätigkeit beim Kunden gerichtet 18 111
LANDESKONGRESS OST 28. Mai 2019 Mag
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