Judith Schröder: RECRUITING – WAS IST AUS RECHTLICHER SICHT ZU BEACHTEN? Wie funktioniert Datenschutz? Allgemeines Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie auf einen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses kann sich regelmäßig • aus der Einwilligung der Betroffenen oder • aus den Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (z.B. § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsschutzes) und • der Datenschutzgrundverordnung (§ 6 Absatz 1 lit. f DSGVO – Auffangklausel) ergeben. 11 Kandidatensuche und Datenschutz Vorgehensweise Aufklärung Vorgehensweise Prüfung Leitlinien Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter Entscheidung darüber, über welche Suchmaschinen und Netzwerke recherchiert werden soll • Freizeit- und berufsorientierte Netzwerke • Allgemein zugängliche Daten, für Mitglieder offenes Profil, für Freunde offenes Profil Beachtung der Nutzungsbedingungen des ausgewählten Netzwerkes • Beschränkter Zugang – nur für private Zwecke • Keine Pseudonyme Formulierung von Leitlinien für die datenschutzgerechte Recherche 12 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Ost Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrechtliche Vorgaben Grundsätze UWG • Grundsätzlich ist das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt. • Erst bei Hinzutretend besonderer Umstände, wenn mit der Abwerbung ein verwerflicher Zweck verfolgt oder bei der Abwerbung verwerfliche Mittel oder Methoden eingesetzt werden, wird die Abwerbung unzulässig Beispiele für unzulässige Mittel und Methoden • Verleitung zum Vertragsbruch • Irreführende oder herabsetzende Äußerungen • Unwahre angaben über bevorstehende Entlassungen oder betriebliche Veränderungen • Überrumpelung oder Androhung von Nachteilen • Erpressung • Leere Versprechungen oder Versprechen rechtswidriger Vorteile • Anbieten sachfremder Lockmittel (z.B. Verlosung einer Flugreise) 14 109
LANDESKONGRESS OST 28. Mai 2019 Mag
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