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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Syndikus-RA Julian

Syndikus-RA Julian Krinke: ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG MIT AUSLANDSBEZUG Landeskongress NRW Gewerberecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen • ob die gewerberechtlichen Vorschriften eines Staates gelten, hängt vom sog. Territorialitätsprinzip ab • gewerberechtlichen Vorschriften eines Staates immer dann anwendbar, wenn AÜ überwiegenden Bezug zu seinem Staatsgebiet aufweist (Inlandsbezug) • wann hinreichender Inlandsbezug vorliegt, ist nicht klar definiert und sehr umstritten • Gesamtabwägung aller Umstände • Auslegung der jeweiligen Vorschrift • Konsequenz: es sind u.U. die gewerberechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsstaates ausschließlich oder neben den deutschen zu berücksichtigen • legen für unterschiedliche Einkunftsarten fest, welcher Vertragsstaat für deren Besteuerung jeweils zuständig ist -> für Entsendung entscheidend: Einkommenssteuer • Grundsatz: Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat • Ausnahme: Steuerpflicht verbleibt im Ansässigkeitsstaat, wenn ... • …sich der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten oder Kalenderjahr nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und … • … der inländische Arbeitgeber weiter die Vergütung zahlt und … • …die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird. • Besonderheiten in einigen DBA beachten 7 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 9 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke Anzeige der Entsendung Aktuelle Entwicklungen • wann? • vor Arbeitsaufnahme • individuelle Fristen beachten, meist mindestens 1 Woche vor Beginn der Tätigkeit • Ausnahmen • unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten (unverzügliche Anzeige) • sehr kurze Entsendung (z.B. in Schweden Anmeldung erst bei Entsendung von mehr als 5 Tagen) • wem? • meist zentrale Koordinationsstelle für Ausländerbeschäftigung • was? • Einreichen von Unterlagen (z.B. A 1-Bescheinigung) • Nutzen von Vordrucken und Antragsformularen • Änderung der Entsende -RL • Brexit • relevant für Entsenderecht der einzelnen Mitgliedsstaaten • nun auch Erfassung der mittelbaren Entsendung • Garantie der gleichen „Entlohnung“ (und nicht nur des Mindestlohns) • zeitliche Begrenzung einer Entsendung auf 12 Monate + Möglichkeit einer Verlängerung von 6 Monaten • bei ungeregeltem Austritt -> Mitgliedschaft UK in der EU endet automatisch, d.h. ab dem 30. März 2019 Verhältnis zur EU wie Drittstaat, EU-Regelwerk findet keine Anwendung mehr • bei Übergangsphase (geplant bis Ende 2020; vom britischen Parlament abgelehnt am 15.01.) • UK wie Mitgliedsstaat der EU zu behandeln, bisherige Regelungen gelten fort • deutsches Brexit-Übergangsgesetz (beschlossen im BTag am 17.01.2019): insb. Staatsangehörigkeit (zudem Brexit- Übergangsgesetze in NRW, Niedersachsen, …) • daneben: Entwurf eines Brexit-Übergangsgesetzes des BMAS zur Altersteilzeit, SV und AÜ -> § 40: AÜ-Erlaubnisse gelten als zum 30. März 2019 als widerrufen, es gilt dann die 12-monatige Abwicklungsfrist 8 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 10 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 97

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