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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Ass. jur. Sabine

Ass. jur. Sabine Freitag: MINDESTLÖHNE IN DER ZEITARBEIT – WAS IST ZU BEACHTEN? Landeskongress NRW Lohnuntergrenzen-Verordnung Ost / West • Grundsätzlich Arbeitsortprinzip • Aber: Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Lohnuntergrenzen-VO behalten ZAN den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist Durchschnittsberechnung Urlaubsentgelt / Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit • Urlaub oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind weder von § 3a AÜG (Lohnuntergrenzen-VO) noch von den Vorschriften des AEntG erfasst • Durchschnittsberechnung kann deshalb weder zu einem Verstoß gegen AEntG-Mindestlöhne noch zu einem Verstoß gegen die Lohnuntergrenze führen iGZ-Bundesgeschäftsstelle Albersloher Weg 10 48155 Münster iGZ-Hauptstadtbüro Schumannstraße 17 10117 Berlin recht@ig-zeitarbeit.de www.ig-zeitarbeit.de Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 17 Überprüfung / Sanktionen Zuständigkeit des Zolls Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz räumt Behörden der Zollverwaltung Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit ein § 16 Abs. 3 AÜG: Zuständigkeit des Zolls, bestimmte Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (z.B. Überlassung ohne Erlaubnis, Überlassung ins Bauhauptgewerbe, Beschäftigung ohne erforderliche Arbeitserlaubnis) Weitere Prüfzuständigkeit des Zolls: Einhaltung der AEntG-Mindestlöhne Bei Verstößen droht Geldbuße von bis zu 500.000 Euro 18 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 79

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