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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Ass. jur. Sabine

Ass. jur. Sabine Freitag: MINDESTLÖHNE IN DER ZEITARBEIT – WAS IST ZU BEACHTEN? Landeskongress NRW Anpassungen in 2019 01.01.2019: Erhöhung Mindestlohn Dachdeckerhandwerk Erhöhung Mindestlöhne Gebäudereinigung Erhöhung Mindestlöhne Pflegebranche Erhöhung Lohnuntergrenze Zeitarbeit (Ost) 01.03.2019: Erhöhung Mindestlöhne Bauhauptgewerbe 01.04.2019: Erhöhung Lohnuntergrenze Zeitarbeit (West) 30.04.2019: Außer Kraft Treten der 2. Steinmetzarbeitsbedingungen-VO 01.05.2019: Erhöhung Mindestlöhne Maler- und Lackiererhandwerk 31.05.2019: Außer Kraft Treten der 4. Gerüstbauerarbeitsbedingungen-VO 31.12.2019: Außer Kraft Treten der 10. Bauarbeitsbedingungen-VO Außer Kraft Treten der 9. Dachdeckerarbeitsbedingungen-VO Außer Kraft Treten der TV Mindestentgelt Elektrohandwerk Tätigkeitsbezug Bauhauptgewerbe Verbot der Überlassung von Arbeitern an Betriebe des Bauhauptgewerbes unverändert (§ 1 b AÜG)! Aber: Mindestlöhne des Bauhauptgewerbes können trotzdem zur Anwendung kommen Überlassung an einen Betrieb, der nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen ist [z.B.: Der Kunde baut überwiegend Kachelöfen (Baunebengewerbe), nebenbei werden aber auch Maurerarbeiten angeboten (typische Bautätigkeit) Übt der ZAN bei diesem Kunden überwiegend Maurerarbeiten aus, hat er Anspruch auf den Mindestlohn des Bauhauptgewerbes 9 11 Tätigkeitsbezug ausdrücklich im AEntG fixiert § 8 Abs. 3 AEntG: Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die […] [Eine Mindestlohnpflicht besteht] auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt. Maßgeblich ist, ob eine mindestlohnpflichtige Tätigkeit ausgeübt wird Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer AEntG-Branche nicht zwingend notwendig Beispiel: Die Malermindestlohn-Verordnung muss beachtet werden, selbst wenn der ZAN an einen Hotelbetrieb überlassen wird, um dort unter der Weisung eines kompetenten Hotelmitarbeiters die Lobby zu streichen Tätigkeitsbezug Mischtätigkeiten 1) In ein und demselben Einsatz werden verschiedene Tätigkeiten ausgeführt Maßgeblich ist, welche Tätigkeit im Rahmen des Fälligkeitszeitraums überwiegt Relatives Überwiegensprinzip Beispiel: ZAN ist als „Hausmeister“ überlassen. In einem Monat erbringt er 40 % Malerarbeiten, 30 % Elektroarbeiten und 30 % allgemeine (nicht mindestlohnpflichtige) Hilfstätigkeiten. Der ZAN hat für sämtliche Arbeitsstunden in diesem Abrechnungsmonat Anspruch auf den Malermindestlohn. Beispiel: Keine Mindestlohnverpflichtung besteht, wenn der Mitarbeiter in einem Kalendermonat neben 40 % Malerarbeiten zu 60 Prozent andere nicht mindestlohnpflichtige Hilfsarbeiten ausführt. 2) Bei Einsatzwechseln im laufenden Monat sind die Einsätze separat zu betrachten 10 12 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 75

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