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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Ass. jur. Sabine

Ass. jur. Sabine Freitag: MINDESTLÖHNE IN DER ZEITARBEIT – WAS IST ZU BEACHTEN? Landeskongress NRW Zielsetzung AEntG § 1 AEntG: Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer(innen) Mindestlöhne in der Zeitarbeit – Was ist zu beachten? 19. Februar 2019 Ass. jur. Sabine Freitag 3 Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen Erhalt sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung Wahrung der Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie Agenda Bezug zur Zeitarbeit 1 Grundlagen Arbeitnehmer-Entsendegesetz § 8 AEntG: Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen 2 2 Branchenfremde Mindestlöhne 3 Fälligkeit und AZK 4 Lohnuntergrenze Zeitarbeit 5 Überprüfung / Sanktionen 4 Absatz 3: Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt. iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 71

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