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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Clemens von Kleinsorgen:

Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMITTEL DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Landeskongress NRW § 5 SGB III – Vorrang der Vermittlung • Die Vermittlung in Arbeit hat immer (!) Vorrang vor den Leistungen.... • zum Ersatz des Arbeitsentgeltes (z.B. Arbeitslosengeld) • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 2 „Grundsätze“ zur Gewährung von Leistungen 19.02.2019 LK NRW 19.02.2019 §3 SGB III - Ermessensleistung Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen („Kann-Leistungen“) Das bedeutet: ‣ ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht ‣ eine Förderung erfolgt nur im Rahmen der Haushaltsmittel ‣ die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Weisungen (§39 SGBI) § 7 SGB III – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit • Die am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen ist zu wählen. • Es sind zu berücksichtigen: • Die Fähigkeiten der zu fördernden Personen • Die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes • Der für den Kunden ermittelte arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf Ausnahmen u.a.: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 (7) und Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses (Pflichtleistungen!!!) LK NRW 19.02.2019 LK NRW 19.02.2019 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 47

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