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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress NRW 2019

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Syndikus-RA Julian

Syndikus-RA Julian Krinke: RECHTLICHE IRRTÜRMER UND FEHLERQUELLEN IN DER PERSONALARBEIT Landeskongress NRW Fragen zum Urlaub Urlaub verfällt immer zum Jahresende, spätestens im März! • Grundsatz: Urlaub muss im laufenden Urlaubsjahr (Kalenderjahr) genommen werden • Andernfalls: Erlöschen des Anspruchs zum 31.12. • (automatische) Übertragung des Anspruchs, wenn… • …dringende betriebliche oder in der Person des ZAN liegende Gründe dies rechtfertigen • Urlaub muss bis 31.03. des Folgejahres genommen werden (§ 6.2.4. MTV iGZ) • … ZAN während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und er seinen Urlaubsanspruch daher nicht ausüben konnte (EuGH, Urt. v. 20.01.2009 - C-350/06 (Schultz-Hoff)) • aber auch hier Möglichkeit der Vertragsparteien, absoluten Übertragungszeitraum zu vereinbaren • Zeitraum von bis zu 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Ordnung (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 − C-214/10 (KHS)) • … kein Hinweis + Aufforderung des AG (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, C-619/16 und C-684/16) • rechtzeitig vor Ablauf des Bezugs-/Übertragungszeitraumes Reduzierung Arbeitszeit Was ist möglich? • Tatbestände • allgemeiner Reduzierungsanspruch (§ 8 TzBfG) • Verringerung zeitlich nicht begrenzt • kein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit (vgl. § 9 TzBfG) • Elternzeit (§ 15 BEEG) • bis zu 3 Jahre • Reduzierung zur Pflege naher Angehöriger (§ 3 PflegeZG und § 2 Abs. S. 1 FPfZG) • Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) • Ausgleich • 1-5 Jahre • Ablehnung aus betrieblichen Gründen oder wenn bereits andere AN verringert haben (bei 200 Beschäftigten 14) • für Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit besondere Befristungsgründe für Vertretungskraft, i.Ü. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG 7 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 9 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke Festhaltenserklärung Geht immer! • Wann? • PDL hat keine AÜ-Erlaubnis • fehlerhafte Bezeichnung des AÜV + keine Konkretisierung vor Überlassung • Überschreitung der ÜHD • Voraussetzungen? • Abgabe ggü. Kunde und/oder PDL • innerhalb eines Monats ab Überschreitung der ÜHD -> Erklärung vor Erreichen der ÜHD unwirksam! • zuvor „Vorstellung“ bei einer Agentur für Arbeit, die Identität und Datum bestätigt • Erklärung muss spätestens am 3. Tag nach der Vorlage Kunde und/oder PDL zugehen • Rechtsfolge! • Arbeitsverhältnis mit PDL bleibt bestehen • aber: Gesetzesverstoß wird nicht geheilt, kein weiterer Einsatz beim Kunden möglich Kündigung während der Krankheit Geht das? Prüfung in 3 Stufen • Negative Gesundheitsprognose • Häufige Kurzerkrankungen in Vergangenheit können Indiz für entsprechende Entwicklung in Zukunft sein • Grenze nach BAG: 6 Wochen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre unerheblich (Urt. v. 08.11.2007 – 2 AZR 292/06) • ab Fehlquote von 25 % (LAG Hamm, Urt. v. 15.12.1981 – 6 Sa 1219/81) bzw. 40 % (LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.1982 – 13 Sa 1201/82) • Vergangene lang andauernde Erkrankung ≠ lang andauernd in der Zukunft • Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für die nächsten 24 Monate völlig ungewiss • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen • Konkrete Betriebsablaufstörungen (auch: wirtschaftliche Erwägungen, z.B. zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, Verlust von Aufträgen) • Nicht durch mögliche und zumutbare Überbrückungsmaßnahmen vermeidbar und künftig zu befürchten • Interessenabwägung im Einzelfall • Z.B. erfolgloses BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), Alter, Situation auf Arbeitsmarkt, Entziehungskur 8 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 10 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 39

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