Syndikus-RA Julian Krinke: RECHTLICHE IRRTÜRMER UND FEHLERQUELLEN IN DER PERSONALARBEIT Landeskongress NRW Stellenausschreibung Was ist zu beachten? Bewerbungsgespräch Darf ich alles fragen? 3. Geschlecht! • Bundesverfassungsgericht vom 10. Oktober 2017 (Az.: 1 BvR 2019/16) -> Bezugspunkt: Grundrechtsbetroffenheit von Menschen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen; Personenstandsrecht • ebenso: Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (Bt.-Drs. 19/4669) vom 13.12.2018 • aber: Verstoß gegen AGG möglich! • daher: • divers/d/x/gn./… • Sachbearbeitung/Abteilungsleitung/… • nicht nur im Titel der Stellenanzeige erwähnen, sondern auch bei weiteren Erwähnungen im Text der Anzeige oder allgemeiner Hinweis auf die Geschlechtsneutralität 3 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 5 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke Datenschutz bei Bewerbungen Was ist zu beachten? • Bewerbung auf bestimmte (z.B. ausgeschriebene) Stelle • Verwendung nur für diese Stelle -> § 26 Abs. 1 BDSG (neu) • Verwendung für andere Stelle/anderen Kunden -> Einwilligung • aktuell keine Stelle/Speicherung der Unterlagen über Bewerbungsverfahren hinaus -> Einwilligung • Initiativbewerbung • Bewerbung auf alle Arbeitsplätze, die Qualifikation des Bewerbers entsprechen -> § 26 Abs. 1 BDSG (neu) • aktuell keine Stelle/Speicherung der Unterlagen über Bewerbungsverfahren hinaus -> Einwilligung • Zugang zu Bewerberdaten nur für diejenigen, die mit Bewerbung befasst • Nichteinstellung oder keine Einwilligung: Aufbewahrung 2 – 6 Monate • Information des Bewerbers nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG (neu): „Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung […] erforderlich ist.“ Fragen zum Urlaub Gilt in der Probezeit eine Urlaubssperre? • Vollurlaub Teilurlaub • Vollurlaub • erstmals nach Wartezeit von 6 Monaten • danach: Anspruch entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres (in voller Höhe) • Teilurlaub -> § 6.2.3. MTV • 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses • Anspruch auf Teilurlaub entsteht bereits mit Beginn des ArbV, wenn … • … zu Beginn des ArbV feststeht, dass Wartezeit nicht erfüllt werden kann -> = ArbV beginnt in 2. Jahreshälfte (nach dem 01.07.); • anders: Beginn in 1. Jahreshälfte • … ArbV auf ≤ 6 Monate befristet; • anders: Probezeitkündigung • Anspruch entsteht ebenfalls in voller Höhe 4 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke 6 Landeskongress NRW, Syndikus-RA Julian Krinke iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 37
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