Dr. Martin Dreyer: PERSONALARBEIT 2019 – WELCHE RECHTLICHEN ÄNDERUNGEN SIND FÜR DIE ZEITARBEIT RELEVANT? Landeskongress NRW Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit („Brückenteilzeit“) • Anspruch besteht, wenn • Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht • Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer hat • Anspruch besteht nicht, wenn gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen in Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Arbeitnehmern erreicht sind • Sperre für erneutes Verringerungsverlangen von einem Jahr (zwei Jahre bei berechtigter Ablehnung durch Arbeitgeber) • Nur Zeitraum zwischen ein bis höchstens fünf Jahren möglich. Welche Aussage trifft auf Ihr Unternehmen zu, wenn die sachgrundlose Befristung gemäß der Vorgaben im Koalitionsvertrag neu geregelt wird? (Mehrfachnennung möglich) Die geplanten Änderungen bei der sachgrundlosen Befristung werden zu einer höheren Nachfrage der Einsatzunternehmen nach Zeitarbeit führen, um die geringere personelle Flexibilität rechtssicher auszugleichen. Die geplanten Einschränkungen bei der sachgrundlosen Befristung betreffen unser Unternehmen nicht. Unser Unternehmen wird weniger sachgrundlose Befristungen vereinbaren und stattdessen diesen Bedarf (wenn möglich) über Befristungen mit Sachgrund abdecken. Unser Unternehmen befürchtet vermehrt Rechtsstreitigkeiten zur Frage, ob ein Sachgrund für die Befristung vorlag, bzw. die 2,5%-Quote maximal sachgrundloser Beschäftigter erreicht ist. Die geplante Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung schwächt die Wettbewerbsfähigkeit durch die Einschränkung dieses wirksamen Flexibilisierungsinstruments 7 20.11.2018 9 n= 503 14.02.2019 Geplante Einschränkungen im Befristungsrecht Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) Anteil Befristungen bei begonnen Beschäftigungsverhältnissen • Quote von 2,5% sachgrundloser Befristungen bei Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern darf nicht überschritten werden • Max. Befristungszeitraum 18 Monate (derzeit 24 Monate) • Max. eine Verlängerung (derzeit: drei Verlängerungen) • Max. Befristung von 5 Jahren (inklusive sachgrundloser Befristungen) • Vorangegangene Einsatzzeiten über Zeitarbeit sollen mitzählen • Karenzzeit drei Jahre für erneute Befristung • Q Quelle: BA Quelle: BA 8 Fußzeile 14.02.2019 10 20.11.2018 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 29
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