RA Jörg Hennig/ Sebastian Reinert: PRÜFPRAXIS DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT: SCHWERPUNKTE – SANKTIONEN – STRATEGIE Landeskongress NRW Prüfungsschwerpunkte Urlaubsabgeltung • Korrekte Gewährung von Entgelt/ Entgeltersatz (Eingruppierung, Vergütung bei Krankheit, Feiertag, Urlaub) • Equal Treatment/Equal Pay und Tarifvertrag • Branchen-Mindestlöhne, Einhaltung Lohnuntergrenze • Überlassungshöchstdauer • Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht • Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer • Vollständige Vertragsunterlagen + Merkblatt • Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit • Datenschutz 7 • § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht Verfall des nicht genommenen Urlaubs am Ende des Jahres vor • Vorlagebeschluss des BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 : Muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen, damit der Anspruch nicht am Ende des Bezugszeitraums ersatzlos untergeht? • Dazu EuGH (Rechtssache C 684/16, v. 06.11.2018): • Der Umstand allein, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat, kann nicht automatisch den Verlust des Anspruchs auf finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub bewirken. Den Arbeitgeber treffen jedenfalls Informationspflichten über den Verfall des Urlaubsanspruchs. • Diese Auffassung vertrat die BA schon bislang und beanstandet dementsprechend weiterhin den Verfall des Urlaubs am Jahresende 9 Korrekte Gewährung von Entgelt/ Entgeltersatz Equal Treatment/Equal Pay und Tarifvertrag • Korrekte Eingruppierung und Beschreibung der Tätigkeit? -> Es kommt auf die Tätigkeit an, nicht die Berufsbezeichnung • Wurde Entgeltfortzahlung gemäß § 6a iGZ MTV richtig berechnet? • Korrekte Berechnung von Feiertagen? (Echtes Entgeltausfallprinzip) • Garantielohn für Nichteinsatzzeiten gezahlt? • An Jahressonderzahlung gedacht? • Ist alles transparent auf der Lohnabrechnung zu erkennen? • Equal Treatment oder TV anwendbar? • Falls Equal Treatment: Exakte Gleichbehandlung? • Falls TV: Allen Pflichten aus TV nachgekommen? • Entscheidend kommt es auf Abfrage / Dokumentation an 8 10 iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. 143
LANDESKONGRESS NRW 19. Februar 2019
11.30 (Block A) 14.15 (Block B) WOR
AUSSTELLERPLAN Landeskongress NRW R
Manuela Schwarz: GEMEINSAM VIEL BEW
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Dr. Martin Dreyer: PERSONALARBEIT 2
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Julian Krinke Syndikus-RA | Fachber
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Clemens von Kleinsorgen: FÖRDERMIT
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Ass. jur. Sabine Freitag: MINDESTL
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