Maike Rußwurm | Arbeitsschutz in der Zeitarbeit – rechtliche Aspekte Rechtliche Folgen bei Verstößen Drohende Bußgelder Verhängung von Bußgeldern durch staatliche Behörden und Unfallversicherungsträger • Rechtsgrundlagen: Bußgeldvorschriften aus dem ArbSchG, dem ArbZeitG, dem MuSchG, dem OWiG, dem SGB VII, den DGUV-Vorschriften, etc. • Fast alle Arbeitsschutzverordnungen enthalten zudem eigene Bußgeldtatbestände (ArbMedVV, ArbstättV, BetrSichV, DruckLV, etc.) • Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Rechtsgrundlage • Bußgeldbewehrte Handlungen sind zum Beispiel: • Nichtumsetzung vollziehbarer Anordnungen z.B. zur Bestellung eines Betriebsarztes (§ 25 ArbSchG), • Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit (§ 22 ArbZG), • Nicht rechtzeitig veranlasste Pflichtvorsorge bzw. angebotene Angebotsvorsorge (§ 10 ArbMedVV), • fehlende Information der Aufsichtsbehörde über eine Schwangerschaft (§ 32 MuSchG) • Fehlende Gefährdungsbeurteilung (§ 22 BetrSichV) • Fehlender Aushang der Unfallverhütungsvorschriften (§ 32 DGUV-Vorschrift 1) 15 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm Rechtliche Folgen bei Verstößen Verurteilungen und Haftung bei Arbeitsunfällen • Strafrechtliche Verurteilungen • bei beharrlicher Wiederholung von Verstößen oder bei Gesundheitsgefährdung durch vorsätzliche Verletzungen des ArbSchG (§ 26) oder des ArbZG (§ 23) • bei Gesundheitsgefährdung durch vorsätzlichen Verstoß gegen die Arbeitsmedizinische Verordnung (§ 10), die Betriebssicherheitsverordnung (§ 26), die Baustellenverordnung (§ 7), die Biostoffverordnung (§ 21), die Druckluftverordnung (§ 22), etc. • Bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch (vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, etc.); eine pflichtwidrige Unterlassung von Maßnahmen des Arbeitgebers trotz erkannter Gefährdung kann einen Straftatbestand erfüllen • Haftung bei Arbeitsunfällen • Haftung des Zeitarbeitgebers bei Verletzung der allgemeinen Arbeitgeberpflichten sowie bei Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten möglich • Haftungsprivilegierung aufgrund von § 104 SGB VII: Haftung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls, bei Fahrlässigkeit tritt die Unfallversicherung ein • Der Vorsatz muss sich nicht nur auf den Pflichtenverstoß, sondern auch auf die Unfallfolgen beziehen; eine Billigung der möglicherweise eintretenden Unfallfolgen reicht allerdings aus. 16 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Nord Verletzungen von Arbeitsschutzpflichten Gesamtblick auf die möglichen Auswirkungen für Zeitarbeitgeber Auswirkungen auf Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter Seelische Folgen Umsatzeinbußen wegen Ausfalls von Mitarbeitern Bußgelder / Strafverfahren Mängel im Arbeitsschutz/ Arbeitsunfälle Kosten für Rekrutierung eines Ersatz- Mitarbeiters Haftungsrisiko Beitragszuschlag bei der Berufsgenossenschaft Verlust der AÜ- Erlaubnis Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall „Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“ Werner v. Siemens, Berlin 1880 17 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mein Kontakt für Ihre Nachfragen Maike Rußwurm Syndikusrechtsanwältin Fachbereich Arbeits- und Tarifrecht iGZ-Bundesgeschäftsstelle Albersloher Weg 10 48155 Münster Phone: 0251 32262-0 E-mail: recht@ig-zeitarbeit.de www: www.ig-zeitarbeit.de Fotos: Fotolia 18 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm 85
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