Maike Rußwurm | Arbeitsschutz in der Zeitarbeit – rechtliche Aspekte Geteilte Arbeitsschutzpflicht Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag • Der Zeitarbeitgeber muss nicht alle Arbeitgeberpflichten gegenüber seinem Mitarbeiter selbst erfüllen • Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann vereinbart werden, welcher Vertragspartner welche Aufgabe übernimmt. Dies kann sein: • Wer besorgt welche Persönliche Schutzausrüstung für den Einsatz? • Wer übernimmt die Arbeitsmedizinische Vorsorge? • Wer führt die Eignungsuntersuchung durch? • Wie wird die erste Hilfe sichergestellt? Muss das Zeitarbeitsunternehmen Ersthelfer oder Erste-Hilfe-Material stellen? • Stellt der Kunde den Sicherheitsbeauftragten? • Sinnvolle Ergänzungen können sein: Pflicht des Kunden zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung, Informationspflicht bei Arbeitsunfall, Zutrittsrecht des Zeitarbeitsunternehmens, Verbot der einseitigen Tätigkeitsänderung, Teilnahmerecht der Mitarbeiter an gesundheitsfördernden Maßnahmen. 11 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm Geteilte Arbeitsschutzpflicht in der Zeitarbeit Unterschiedliche Arbeitsschutzpflichten ab Einsatzbeginn Pflichten des Zeitarbeitsunternehmens • Umsetzung der im AÜV festgelegten Pflichten • Vorbereitung des Mitarbeiters auf den Einsatz • Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten im Einsatzbetrieb durch • Arbeitsplatzbesichtigungen nach Einsatzbeginn mit entsprechender Dokumentation • Austausch mit dem Mitarbeiter • Kontrolle der Stundenzettel auf Einhaltung der Arbeitszeitregelungen • Unterbindung von festgestellten Verstößen im Kundenbetrieb • Notfalls Abbruch des Mitarbeitereinsatzes Pflichten des Einsatzbetriebes • Umsetzung der konkreten Arbeitsschutzpflichten im Betrieb • Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften • Durchführung der tätigkeitsbezogenen Unterweisung • Überwachung des Tragens der Schutzausrüstung • Überprüfung der Sicherheit der Arbeitsmittel • Betreuung durch Betriebsarzt / Fachkraft für Arbeitssicherheit • etc. 12 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.
Landeskongress Nord 3 Rechtliche Folgen bei Verstößen Rechtliche Folgen bei Verstößen Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit Drohender Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 3 AÜG • Arbeitsschutzaspekte werden in den Fachlichen Weisungen ausdrücklich als Prüfungsschwerpunkt der BA genannt (FW 7.7.2): „Auffälligkeiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinischer Untersuchungen“ • Unzuverlässigkeit kann den Fachlichen Weisungen (FW 3.1.1) zufolge angenommen werden bei „Nichteinhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften.“ • Zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen arbeitet die BA mit den dafür zuständigen Landesbehörden zusammen. Werden bei BA-Prüfungen Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen festgestellt, ist die BA verpflichtet, ihre Erkenntnisse an die zuständigen Landesbehörden weiterzuleiten (FW 11.11). 14 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm 83
LANDESKONGRESS NORD 13. November 20
Landeskongress Nord Programm MODERA
Landeskongress Nord 13.45 Stillstan
Landeskongress Nord Ort MEDIA DOCKS
Marcel Speker Leiter iGZ-Fachbereic
Christian Baumann iGZ-Bundesvorsitz
Bettina Schiller Stellv. iGZ-Bundes
Oliver Nazareth iGZ-Landesbeauftrag
Jürgen Sobotta iGZ-Landesbeauftrag
Dr. Hubertus Bardt Geschäftsführe
Dr. Hubertus Bardt | Quo vadis Konj
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