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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress Nord 2019

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Maike Rußwurm |

Maike Rußwurm | Arbeitsschutz in der Zeitarbeit – rechtliche Aspekte Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Arbeitszeitschutz • Dem Arbeitszeitgesetz zufolge obliegt dem Arbeitgeber der Arbeitszeitschutz. • Ziel: Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit sowie physischer und psychischer Belastungen durch hohe zeitliche Beanspruchung • Wesentliche Arbeitgeberpflichten: • Keine Überschreitung der maximal zulässigen Arbeitszeit • Durchschnittlich max. 8 Stunden werktäglich / 48 Stunden wöchentlich • Ausnahmsweise max. 10 Stunden werktäglich / 60 Stunden wöchentlich (§ 3 ArbZG) • Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten (§ 4 ArbZG) • 30 Minuten Pause nach mehr als 6 Stunden • 45 Minuten Pause bei mehr als 9 Stunden • Kein Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ff. ArbZG) • Einhaltung der Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) 7 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Schutz besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen • Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen unter anderem durch • die Pflicht des Arbeitgebers zu einer besonderen Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen sowie dem Verbot der Ausübung gesundheitsgefährdender Tätigkeiten, • eine Informationspflicht des Arbeitsgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde, • einen besonderen Kündigungsschutz. • Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist zu beachten, welches • deutlich schärfere Arbeitszeitregelungen enthält (kürzere Höchstarbeitszeit, mehr Ruhepausen, Nachtarbeitsverbot, etc.), • einen höheren Urlaubsanspruch, • sowie besondere Gesundheitsschutzregelungen (Tätigkeitsverbote, Untersuchungen, Unterweisungen, etc.). Das Sozialgesetzbuch IX enthält Schutzpflichten für behinderte Beschäftigte wie • die Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes sowie • die Gewährung von Zusatzurlaub. 8 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.

Landeskongress Nord 2 Geteilte Arbeitsschutzpflicht in der Zeitarbeit Geteilte Arbeitsschutzpflicht Intensiver Informationsaustausch im Vorfeld der Überlassung • Zeitarbeitgeber und Einsatzbetrieb tragen gemeinsam die Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 11 Abs. 6 AÜG). • Dies macht eine intensive Abstimmung über den Arbeitsschutz im Vorfeld der Überlassung erforderlich. • Das Zeitarbeitsunternehmen muss wissen, welche genauen Tätigkeiten der Mitarbeiter ausüben soll und welche Qualifikationen er dafür benötigt. • Zur Beurteilung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen muss es die Gefährdungsbeurteilung des Kunden für den konkreten Arbeitsplatz kennen. • Über eine Arbeitsplatzbesichtigung kann sich der Zeitarbeitgeber einen Eindruck verschaffen, ob die vom Kunden vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind und im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden. • Zum Nachweis der Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten ist das Ergebnis der Arbeitsplatzbesichtigung zu dokumentieren. 10 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm 81

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