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Tagungsmappe iGZ-Landeskongress Nord 2019

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Maike Rußwurm |

Maike Rußwurm | Arbeitsschutz in der Zeitarbeit – rechtliche Aspekte 1 Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (1) • Wahrnehmung der Verantwortung für den Arbeitsschutz durch Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation sowie Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Grundpflichten aus § 3 ArbSchG) • Gewährleistung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (§§ 1 ff. Arbeitssicherheitsgesetz, Konkretisierung in der DGUV-Vorschrift 2) • Aufgaben des Betriebsarztes: Beratung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, Mitwirkung bei der Organisation der ersten Hilfe, etc. • Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Beratung, sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen/technischen Arbeitsmittel, Arbeitsstättenbegehungen, Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten, etc. • Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bei mehr als 20 Mitarbeitern (§ 22 SGB VII, § 20 DGUV- Vorschrift 1); Aufgabe: Unterstützung des Unternehmers im Arbeitsschutz vor Ort • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze im Hinblick auf physische und psychische Gefährdungen (§ 5 ArbSchG) 4 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.

Landeskongress Nord Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (2) • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Betriebsarzt in Bezug auf Gefährdungen durch die konkrete Tätigkeit (ArbMedVV) • Pflichtvorsorge, zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen • Angebotsvorsorge, Pflicht zum Angebot der Vorsorge vor Tätigkeitsbeginn • Wunschvorsorge, Anspruch des Arbeitnehmers, wenn Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind • Eignungsuntersuchungen sind keine Arbeitsmedizinische Vorsorge, sondern dienen der Feststellung der Tauglichkeit (gesetzlich vorgeschrieben nur in besonderen Fällen zum Beispiel bei Piloten, Busfahrern oder Triebfahrzeugführern) • Durchführung der Unterweisungen gem. § 12 ArbSchG (Grund- und tätigkeitsbezogene Unterweisung); die Pflicht zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung trifft gesetzlich das Einsatzunternehmen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG) • Unterrichtung der Mitarbeiter über die relevanten Unfallverhütungsvorschriften / Arbeitsschutzregelungen (§ 15 Abs. 5 SGB VII, § 12 DGUV-Vorschrift 1) • Qualifizierung der Mitarbeiter, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz beauftragt werden (§§ 7, 13 ArbSchG, § 7 DGUV-Vorschrift 1) 5 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (3) • Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung (§ 19 ArbSchG, PSA-Benutzungsverordnung) • Der Arbeitgeber muss die erforderliche PSA zur Verfügung stellen und die dauerhafte Funktionsfähigkeit sicherstellen. Der Mitarbeiter ist hinsichtlich der Benutzung der PSA zu schulen. • Die Kosten für Anschaffung, Reparatur oder Reinigung trägt der Arbeitgeber; abweichende vertragliche Regelungen zu Lasten der Beschäftigten sind unwirksam. • Durchführung von Brandschutz- und Notfallmaßnahmen (§ 10 ArbSchG, ArbstättV) • Prüfung der Arbeitsmittel, insb. elektrischer Betriebsmittel (§ 3 BetrSichV) • Organisation der Ersten Hilfe (§ 10 ArbSchG, §§ 24 ff. DGUV Vorschrift 1) • Vorhandensein und regelmäßige Schulung von Ersthelfern (bis zu 20 Arbeitnehmer ein Ersthelfer, sonst 5% in Verwaltungsbetrieben und 10% in sonstigen Betrieben) • Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material 6 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm 79

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