Landeskongress Nord Arbeitsschutz in der Zeitarbeit - rechtliche Aspekte Syndikus-RAin Maike Rußwurm, 13.11.2019, Lübeck Ausgangspunkt AÜG Regelungen zum Arbeitsschutz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz • § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG: „Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er (…) die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts nicht einhält.“ • § 11 Abs. 6 AÜG: „Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. (…)“ • § 18 Abs. 1 Nr. 5 und 6: „Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungsbehörden arbeiten die Bundesagentur für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: (…) 5. den Trägern der Unfallversicherung 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden“ 2 Landeskongress Nord, Syndikus-RAin Maike Rußwurm 77
LANDESKONGRESS NORD 13. November 20
Landeskongress Nord Programm MODERA
Landeskongress Nord 13.45 Stillstan
Landeskongress Nord Ort MEDIA DOCKS
Marcel Speker Leiter iGZ-Fachbereic
Christian Baumann iGZ-Bundesvorsitz
Bettina Schiller Stellv. iGZ-Bundes
Oliver Nazareth iGZ-Landesbeauftrag
Jürgen Sobotta iGZ-Landesbeauftrag
Dr. Hubertus Bardt Geschäftsführe
Dr. Hubertus Bardt | Quo vadis Konj
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