Aufrufe
vor 4 Jahren

Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

  • Text
  • Igz
  • Bundesagentur
  • Hennig
  • Arbeit
  • Aktuelles
  • Urlaubsrecht
  • Arbeitnehmer
  • Zeitarbeit
  • Vorgaben
  • Eugh
  • Nathalie

Jörg Hennig |

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Nichtverlängerung der befristeten Erlaubnis rechtzeitig Antragstellung spätestens 3 Monate vor Ablauf verspätet Grds. Verlängerung gem. § 2 Abs. 4 S. 3 Keine Verlängerung möglich, da Neuantrag Keine Entscheidung = automatische Verlängerung Ablehnung = Wegfall der Erlaubnis Keine Entscheidung oder ablehnende Entscheidung = Erlöschen der Erlaubnis 12 Monate „Nachwirkung“ gem. § 2 Abs. 4 S. 4 Keine „Nachwirkung“ gem. § 2 Abs. 4 S. 4 !24

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Nachwirkung gem. § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG ▪ Frist gilt gem. § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG nur bei Nichtverlängerung, nicht bei Versagung oder Widerruf (LSG Nds.-Bremen v. 27.06.2018 - L 7 AL 22/18 B ER) ▪ Reichweite der Frist ist aber ohnehin begrenzt, vgl. FW 2.4.: „(7) Während der zwölfmonatigen Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4) dürfen weder Überlassungsverträge noch Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften neu abgeschlossen oder verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus laufenden Überlassungsverträgen schließen oder verlängern will und umgekehrt. … (8) Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt eine Abwicklung für längstens zwölf Monate nur in Frage, wenn ein Überlassungsvertrag konkrete Vereinbarungen über eine Arbeitnehmerüberlassung enthält. Es ist folglich nicht zulässig, auf Grundlage einer nach § 1 erlaubt geschlossenen Rahmenvereinbarung während der Abwicklungsphase (weitere) Einzelüberlassungsverträge abzuschließen.“ ▪ SG Hamburg v. 03.07.19 – S 44 AL 248/19 ER, n. rk. Az. LSG Hamburg L 2 AL 36/19 B ER: „Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind wegen der Abwicklungsfrist nicht erkennbar.“ !25

Z direkt!

© 2017, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.