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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Jörg Hennig |

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Auflagen (§ 2 Abs. 2 S. 1 AÜG) ▪ ▪ Zulässig: ▪ Fall- bzw. fallgruppenbezogene Konkretisierung einer gesetzlichen Verpflichtung mit potenzieller Verbindlichkeit, deren Umfang umstritten ist (BSG v. 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R), z.B. Auflage, Tarifverträge als Mischbetrieb nicht in Bezug zu nehmen (BSG v. 12.10.16 – B 11 AL 6/15 R) Unzulässig ▪ Normwiederholende Auflage (BSG v. 19.03.1992 - 7 RAr 34/91) ▪ Auflagen ohne hinreichende Bestimmtheit (BSG v. 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R) ▪ Unverhältnismäßige Auflagen (SG Berlin v. 28.05.2018 – S 120 AL 380/18 ER) !22

Jörg Hennig | Rechtliche Herausforderungen bei Prüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit Auflagen (§ 2 Abs. 2 S. 1 AÜG) Beispiel: SG Berlin v. 28.05.2018 – S 120 AL 380/18 ER zu Kurzzeitbefristungen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG: „a: Beim Abschluss jeder Einsatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist ein individueller Grund aufzunehmen. b: Basierend auf der Auflage a ist zu jeder Einsatzvereinbarung ein schriftlicher Nachweis für den benannten Sachgrund in die Personalakte aufzunehmen. Bei Schülern und Studenten ist die jeweilige Studien- bzw. Schulbescheinigung beizufügen. Arbeitnehmer, die einer weiteren Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachgehen, haben die Angaben zu dem Arbeitgeber (Bezeichnung und vollständige Anschrift) inklusive der dort zu leistenden Arbeitszeit zu tätigen. Bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, die bei Ihnen befristet beschäftigt werden, ist die Gewerbeanmeldung aufzuheben bzw. die Steuernummer zu protokollieren. Bei Gründen, die sich nicht ohne weiteres schriftlich belegen lassen (bspw. Hausfrauen, Pflege naher Angehöriger, Kinderbetreuung) ist für den in der Person liegenden Befristungsgrund eine handschriftliche Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich.“ ▪ Unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt, unverhältnismäßig und Datenschutzverstoß !23

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